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Schulungen für Besucherservice sind wichtig, aber nicht um jeden Preis!

Inhalte, Zertifikate und Kosten genau prüfen!

Auch Schulungsaufträge für das Aufsichts- und Servicepersonal öffentlicher Kulturbetriebe unterliegen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Deshalb gilt: Inhalte, Zertifikate und Kosten genau prüfen!

Kompetentes, hilfsbereites und freundliches Service- und Aufsichtspersonal gilt als wesentlicher Erfolgsfaktor einer besucherorientierten Konzeption. Inzwischen können Museen, die dieses Potenzial entwickeln wollen, aus einem breiten Spektrum von Schulungen wählen. (Anm. 1) Dabei ist zu beachten, dass auch Investitionen in die Qualifizierung eigener oder externer Kräfte den einschlägigen Regeln der Wirtschaftlichkeit unterliegen. Generell plädieren der Deutsche Museumsbund und ICOM Deutschland dafür, „die Ressourcen optimal und wirtschaftlich einzusetzen.“ (Anm. 2)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die öffentliche Verwaltung wertet eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn „sie im Vergleich mit allen anderen Alternativen das nachhaltig günstigste Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten erreicht.“ (Anm. 3) Formuliert sind die entsprechenden Vorschriften u.a. in der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Weitere rechtliche Grundlagen sind u.a. die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und die Verdingungsordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF). Auf diesen Grundlagen arbeiten Rechnungshöfe (Bund, Länder) bzw. Rechnungsprüfungsämter (Kommunen). Der Bundesrechnungshof z.B. formuliert seinen Auftrag so: „Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit wird untersucht, ob das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten Mitteln angestrebt und erreicht wurde. (…) Sie umfasst auch die Prüfung, ob die eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt wurden (Grundsatz der Sparsamkeit).“ (Anm. 4)

Angebote auf Bedarf und mögliche Folgekosten prüfen

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt sowohl für Schulungsaufträge, die Museen bzw. ihre Träger zur Weiterbildung ihres eigenen Personals direkt vergeben, als auch für Schulungen, die infolge zusätzlich angeforderter Qualifikationen gleichsam indirekt von Unternehmen aus dem Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe zu erbringen sind. Um ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erreichen, sollten Auftraggeber z.B. bei extern vergebenen Service- und Sicherheitsleistungen prüfen, welche der Personalanforderungen vom Gesetzgeber vorgeschrieben und somit vom Auftragnehmer zwingend abzudecken und nachzuweisen sind. Während diese Qualifikationen bereits in den Verrechnungssätzen berücksichtigt sind, wird der gewinnorientierte Unternehmer unnötige Zusatzkosten an seine Kunden weiterreichen – zulasten der Museen bzw. ihrer Träger. Ein Beispiel für Kostentreiber können Schulungen sein, die eine verpflichtende Wiederholung bereits nachgewiesener Qualifikationen vorsehen.
Um die Schulungen auf den notwendigen Bedarf und Umfang zu beschränken (Gebot der Sparsamkeit!), sollten Auftraggeber genau vergleichen, welche Inhalte bereits durch bestehende Vereinbarungen abgedeckt werden, welche Aspekte günstiger oder professioneller von Dritten vermittelt und welche Leistungen an die Anbieter von Schulungen zu vergeben sind. Auch der zeitliche Umfang ist von Belang: Die Spanne der Angebote reicht von wenigen Stunden bis zu mehreren Tagen; vorwiegendes Format sind eintägige Maßnahmen. Bei der Vergabe mehrtägiger Programme sind neben den Kosten für die Schulungen selbst (z.B. Honorare, Arbeitsmaterialien, Prüfungsgebühren), mitunter auch indirekte Kosten zu kalkulieren, etwa wenn Ersatzkräfte zur Aufrechterhaltung des regulären Museumsbetriebs zu verpflichten sind.

Fremdpersonal: Gesetzlich vorgeschriebene Qualifikationen

Gängige Grundlage für die Vergabe an Sicherheitsdienstleister ist die Unterrichtung nach § 34 a Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung (§ 34 a GewO) in Verbindung mit §§ 1 bis 4 Bewachungsverordnung (BewachV) vom 10. Juli 2003. Potenzielle Auftraggeber sollten prüfen, ob Inhalte, die bei Schulungen zur Besucherorientierung im Museum angeboten werden, bereits durch das Unterrichtungsverfahren nach § 34 a GewO oder andere Vorschriften abgedeckt sind. Nachstehende Tabelle bietet eine Auswahl gesetzlich vorgeschriebener Basisqualifikationen, die der Sicherheit und dem Schutz von Menschen und Werten dienen.

So müssen z.B. Ersthelfer nicht nur einen bestimmten Teil der Belegschaft stellen, sondern auch alle zwei Jahre einen Auffrischungskurs nachweisen. (Anm. 5) Je nach Tätigkeitsprofil können auch die „Anforderungen an Sicherungsdienstleistungen“ gemäß DIN 77200 verlangt werden. Diese sieht bereits in der einfachsten Stufe einen zusätzlichen 40-stündigen Grundlehrgang zur weiteren Qualifikation des Personals vor. (Anm. 6) Auch die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten ist zwingend: „Der Auftragnehmer muss die Unterweisung bzw. Belehrung der Beschäftigten zu den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Gewerbes und zu den objekt- bzw. auftragsspezifischen Dienstanweisungen vor Aufnahme des Dienstes mit Unterschrift der Beschäftigten nachweisen. Diese Belehrungen sind jeweils gemäß der vorgegebenen Fristen, jedoch mindestens alle 12 Monate nachweislich zu wiederholen.“ (Anm. 7)

Eigenpersonal: Einsparpotenziale ausschöpfen!

Mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollte auch bei der Schulung eigener Service- und Aufsichtskräfte erwogen werden, inwieweit Dritte als günstigere und / oder fachlich versiertere Vermittler geeignet sind. Erste Hilfe, Unfallverhütung sowie Arbeits- und Brandschutz sollten nur durch Fachleute vermittelt werden. Auch hausspezifische technische Aspekte können gegebenenfalls durch eigene Mitarbeiter der Einrichtung intensiver und kostengünstiger dargestellt werden.

Drum prüfe, wer sich `ewig´ bindet …

Das öffentliche Auftragswesen ist den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung verpflichtet. (Anm. 8) Ziel des fairen Wettbewerbs ist es, möglichst viele Interessenten zu einem Ausschreibungsverfahren zuzulassen. Benachteiligung bzw. Ausschluss von Sicherheitsdienstleistern oder Schulungsunternehmen sollten gut begründet sein. Dies gilt nicht nur für Programme und Methoden, sondern auch für Zertifizierungen. In Deutschland gibt es im Bereich der Schulungen von Service- und Aufsichtspersonal in Museen keine anerkannten Zertifizierungen, Prüfungen und Abschlüsse öffentlicher Institutionen bzw. unabhängiger Prüfgesellschaften. Bestehende Zertifikate sind das Ergebnis freiwilliger Übereinkunft zwischen den Beteiligten.
Darüber hinaus sollten Museen in öffentlicher Trägerschaft auf Vertragskonditionen achten, die darauf zielen, bestimmte Produkte privater Anbieter exklusiv und über längere Zeit anzuwenden, sie bei Stellenausschreibungen zu verlangen, in Haus- oder Besucherordnungen zu integrieren oder im Rahmen des Marketings aktiv zu bewerben bzw. zu verbreiten. Derartige Konditionen sind auf Vereinbarkeit mit den Regeln des öffentlichen Ausschreibungs- und Vergabewesens (Grundsatz der Neutralität) zu prüfen.

Akkreditierungsverfahren für Anbieter

Schulungen der Service- und Aufsichtskräfte flankieren die Ziele des Deutschen Museumsbundes und ICOM Deutschland, auch das Personal im Besucherkontakt museumsspezifisch weiter zu bilden. Um potenziellen Auftraggebern (Museen sowie Unternehmen aus der Sicherheitsbranche) Informationen über Schulungsangebote zu geben und um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu genügen, regt der Verfasser die Einrichtung eines Akkreditierungsverfahrens an. Interessierte Anbieter von Schulungen lassen sich zentral registrieren und bekennen sich anhand einer einvernehmlich mit allen Beteiligten erstellten Selbsterklärung zu Kriterien wie museumsspezifischer Kompetenz, methodischer Erfahrung und Sparsamkeit im Sinne der kulturellen Einrichtungen. Die Akkreditierungsstelle könnte beim DMB oder bei ICOM Deutschland angesiedelt sein.
Schulungen für das Service- und Aufsichtspersonal sind wertvolle Investitionen, die im Interesse der Museen optimal und wirtschaftlich eingesetzt werden sollten.

Berthold Schmitt, QEM - Qualifizierte Einbindung von Museumspersonal
www.aufsicht-im-museum.de

QEM - Qualifizierte Einbindung von Museumspersonal ist Förderer der Auszeichnung "Riegel - KulturBewahren"
(www.riegel-preis-kulturbewahren.de)

Anm. 1: Vgl. Berthold Schmitt, Schulungen für Service- und Aufsichtspersonal im Museum, in: KulturBetrieb, zwei 2014, S. 76 f.
Anm. 2: Deutscher Museumsbund e.V. und ICOM Deutschland (Hrsg.): Standards für Museen, Kassel / Berlin 2006, S. 11.
Anm. 3: Online-Verwaltungslexikon, www.olev.de, Version 2.27 (Abfrage: 13.05.2014). Nachstehende Ausführungen beziehen sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Anm. 4: Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes, § 4 Abs. 3.
Anm. 5: Vgl. u.a. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), A1 § 26; Deutsches Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10; Sozialgesetzbuch (SGB) VII, § 21.
Anm. 6: Vgl. DIN 77200:2002-06: Anforderungen an Sicherungsdienstleistungen, Anhang A, Tabelle A.1, Zeile 6.
Anm. 7: DIN 77200:2002-06, 4.11.5: Einweisungen.
Anm. 8: Vgl. u.a.: ESF. Europäischer Sozialfonds für Deutschland. Leitfaden für das öffentliche Auftragswesen, Art. 1; Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Vergaberecht.

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in "KulturBetrieb. Magazin für wirtschaftliche und innovative Lösungen in Museen, Bibliotheken und Archiven", drei 2014, S. 68-70.

Zum Magazin: http://www.kulturbetrieb-magazin.de/fileadmin/user_upload/kulturbetrieb-magazin/magazin/KulturBetrieb-2014-Ausgabe-3-August.pdf