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"Gefällt-mir"-Button braucht Zustimmung

Betreiber von Webseite und Facebook gemeinsam verantwortlich

Inzwischen sind Social Media auch für viele Kultureinrichtungen ein Muss. Via Twitter, WhatsApp & Co. tauschen sie sich mit bestehenden und neuen Gästen aus. Ein Riese unter den neuen Medien ist Facebook, das jedoch seit einiger Zeit nicht nur mit dem Fernbleiben junger Nutzer, (Anm.1) sondern auch mit heftigen Vorwürfen rund um den Datenschutz zu kämpfen hat. Eine Reaktion darauf war die Novellierung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit Ende Mai 2018 in Kraft ist. Nun ist ein neues Urteil zu Facebook resp. den sog. Like-Buttons ergangen, das auch für Museen, Archive, Bibliotheken u.a. kulturbewahrende Einrichtungen relevant sein kann.

Mehr Transparenz über Like-Buttons

Neue Soziale Medien zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass Nutzerinnen und Nutzer mitteilen können, ob ihnen etwas gefällt oder nicht (to dislike). Das drücken sie mit einem Like (engl. to like für „gefallen“) aus. Um von diesem aktiven Austausch zu profitieren, z.B. in Form von mehr Aufmerksamkeit, verfügen viele Webseiten über entsprechende Schaltflächen, mit denen man die Beiträge anderer Nutzer „liken“ kann. Die Idee für einen solchen Like-Button ist 2007 von Facebook gekommen. Ein Ziel dieser Innovation war es, werbetreibenden Unternehmen ein zusätzliches Instrument für das (virale) Marketing an die Hand zu geben. Der auf diese Art gewonnene `Rohstoff´ sind die Daten der Nutzer, die vielfach automatisch generiert und gesammelt werden. Über diese Form der Datenerhebung müssen die Besucher der Webseite künftig informiert werden. Am 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: „Webseiten, die einen integrierten `Gefällt-mir´-Button von Facebook haben, dürfen nicht automatisch Daten ihrer Besucher sammeln. (…) Nutzer müssen in die Datenerhebung zudem einwilligen. Der Europäische Gerichtshof hat Internetseiten-Betreiber mit integriertem `Gefällt mir´-Button für die Erhebung von Daten mit in die Verantwortung genommen. Die Richter entschieden, dass die Betreiber Nutzer ihrer Seiten über die Datenerhebung informieren müssen, etwa auch über den Zweck. Dabei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten. Für die spätere Datenverarbeitung durch Facebook könne der Betreiber nicht verantwortlich gemacht werden. Von der Entscheidung dürften neben dem `Gefällt mir´-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Werbeanbietern, betroffen sein. Auf Website-Nutzer könnte mit der Entscheidung ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.“ (Anm. 2)
Hintergrund für diese Entscheidung ist eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen ein Modeunternehmen. „Auf der Website `FashionID´ – dem Online-Shop des Düsseldorfer Modehauses Peek & Cloppenburg – war der Facebook-Like-Button bis Ende Mai 2015 eingebunden. Dadurch wurden beim Besuch der Seite automatisch die Daten der Nutzer (etwa die IP-Adresse) an Facebook weitergeleitet – unabhängig davon, ob Nutzer den Button angeklickt hatten. Auch wer kein Facebook-Konto hatte, musste mit einer Weitergabe seiner Daten rechnen. (…) Facebook selbst ist dem Gerichtsverfahren auf der Seite von FashionID beigetreten. Da es dabei auch um europäisches Datenschutzrecht geht, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) einige Fragen klären. Darunter: Ist für die Weitergabe der Daten über den Gefällt-Mir-Button nur Facebook verantwortlich? Oder auch der Betreiber der Internetseite, der das Plugin installiert hat?“ (Anm. 3)

Anm. 1: Vgl. Berthold Schmitt, Facebook? Wir nicht! Jugendliche sind über das Netzwerk kaum noch zu erreichen, in: KulturBetrieb, zwei 2018, S. 16.
Anm. 2: Nutzer müssen Datenerhebung zustimmen, in: tagesschau.de, 29.07.2019; Quelle: https://www.tagesschau.de/ausland/facebook-urteil-likes-101.html; Abfrage: 29.07.2019
Anm. 3: Claudia Kornmeier, Wer muss für den Datenschutz sorgen?, in: tagesschau.de, 29.07.2019; Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/datenschutz-143.html; Abfrage: 29.07.2019

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, zwei 2019, S. 68.