Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden.

Dienst- und Schutzbekleidung

Wer trägt die Kosten?

Das Tragen von Dienstkleidung ist weit verbreitet. Bei Medizinern denkt z.B. an einen weißen Kittel oder bei Pfarrern an einen schwarzen Talar. Auch in vielen Kulturbetrieben ist das Personal gehalten, während des Dienstes eine bestimmte Kleidung zu tragen. Diese unterstreicht nicht nur das Corporate Design der jeweiligen Einrichtung, sondern kann den Gästen auch eine nützliche Orientierung sein. (Anm. 1) Wer aber trägt die Kosten für die vorgeschriebene Kleidung?

Normale Arbeitskleidung

Der Begriff Arbeitskleidung umfasst alle Kleidungsstücke, die während der Ausübung des Berufs getragen werden. Sofern die Arbeitnehmer selbst entscheiden können, was sie tragen und im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, muss der Arbeitnehmer die Kosten tragen: „Die Kosten der Beschaffung der Arbeits- und Berufskleidung tragen grundsätzlich die Beschäftigten. Diese Kleidung ersetzt die sonst von den Beschäftigten während der Arbeitszeit zu tragende Bekleidung, sodass den Beschäftigten durch das Tragen der Arbeits- oder Berufskleidung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Sie haben auch die Reinigungskosten zu tragen. Übernimmt der Arbeitgeber die Reinigung der Kleidung, kann eine Kostenbeteiligung des Beschäftigten vereinbart werden. Für den Umfang kommt es insbesondere darauf an, ob und in welchem Maße der Beschäftigte die Kleidung auch privat nutzt.“ (Anm. 2)

Vorgeschriebene Dienstkleidung

„In den meisten Fällen verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die Dienstkleidung nicht nur für die Mitarbeiter (…) zu bestellen, sondern sie kostenlos zur Verfügung zu stellen und somit die Kosten zu übernehmen. Ist es hingegen nicht vertraglich geregelt, muss anhand der Kleidungskosten, der Höhe des Gehalts sowie die Möglichkeit der privaten Nutzung abgewogen werden, ob der Arbeitnehmer die Finanzierung trägt.“ (Anm. 3) Rechtliche Grundlage für das verpflichtende Tragen von Dienstkleidung ist § 106 der Gewerbeordnung. Dieser legt fest, dass der Arbeitgeber neben Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung auch Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach „billigem Ermessen“ bestimmen kann. (Anm. 4)

Spezielle Schutzkleidung

Diese soll vor Gesundheitsgefahren schützen und Arbeitsunfälle vermeiden. In Kulturbetrieben kann dies im Bereich der Konservierung und Restaurierung notwendig sein, z.B. beim Umgang mit kontaminiertem Sammlungsgut. Zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) können Schutzbrillen, Einwegschutzkleidung, Handschuhe, Mund-, Nasen- und ggf. Atemschutz zählen. (Anm. 5) Da Schutzkleidung gemäß §3 Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben ist, dürfen die dafür entstehenden Kosten nicht den Beschäftigten auferlegt werden. (Anm. 6) „Die Kosten der Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber (§ 618 Abs. 1 BGB). Sie sind Teil der allgemeinen Betriebskosten. Durch die Aushändigung der Schutzkleidung an die Beschäftigten erfolgt kein Eigentumsübergang auf diese. Die Schutzkleidung verbleibt somit im Eigentum des Arbeitgebers, auch wenn sie für die Beschäftigten individuell angepasst wurde und nur von ihnen getragen wird. Der Arbeitgeber hat neben der Anschaffung auch die Kosten für die Ersatzbeschaffung, Unterhaltung sowie Funktionsprüfung zu tragen. Der Arbeitgeber hat ferner die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung zu tragen. Selbst wenn die Beschäftigten die Schutzkleidung als Eigentümer erhalten haben, ist es regelmäßig unzulässig, ihnen die Reinigungskosten zu übertragen, insbesondere dann, wenn die Beschäftigten nur einen geringfügigen Gebrauchsvorteil erlangen.“ (Anm. 7) Besteht ein Arbeitnehmer jedoch aus persönlichen Gründen darauf, spezielle Schutzkleidung zu tragen, ohne dass dies gesetzlich geregelt ist, muss er anteilig oder ganz dafür aufkommen.

Anm. 1: Vgl. Berthold Schmitt, Umkleidezeit kann bezahlte Arbeitszeit sein. Über Dienstkleidung in Kulturbetrieben, in: KulturBetrieb, zwei 2018, S. 90 f.
Anm. 2: Manfred Reinfandt, Arbeitskleidung, in: Haufe.de; Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitskleidung-6-kostentragung-und-kostenbeteiligung_idesk_PI13994_HI1393509.html; Abfrage: 06.01.2019
Anm. 3: Christiane Klebig, Arbeitskleidung – Die wichtigsten Fragen und Antworten, in: Handwerk Magazin, 18.10.2017; Quelle: https://www.handwerk-magazin.de/arbeitskleidung-die-wichtigsten-fragen-und-antworten/150/4/355257; Abfrage: 06.01.2019
Anm. 4: Gewerbeordnung, § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers; Quelle: dejure.org/gesetze/GewO/106.html ; Abfrage: 07.01.2019
Anm. 5: Vgl. Elise Spiegel, Katharina Deering, Christiane Quaisser u.a., Handreichung zum Umgang mit kontaminiertem Sammlungsgut; Hrsg.: Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Osnabrück 2018, S. 64 ff.
Anm. 6: Vgl. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
Anm. 7: Reinfandt, a.a.O.

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in eins 2019 KulturBetrieb, S. 63.