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Wissen, wer sich im Gebäude aufhält

Möglichkeiten jenseits des Besucherbuches

Kulturelle Einrichtungen wie Archive, Bibliotheken, Museen oder Schlösse haben u.a. die Aufgabe, Kunst- und Kulturgüter zu bewahren. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Sicherheit. Die besten baulichen und technischen Maßnahmen stoßen jedoch an ihre Grenzen, wenn man nichts über die Menschen weiß, die sich gelegentlich oder wiederholt im Gebäude aufhalten. Was können Kulturbetriebe tun, wenn ihnen der Eintrag in das Besucherbuch nicht ausreichend sicher erscheint?

Fehlender Überblick erhöht Risiken

In Kulturbetrieben ganz es recht lebhaft zugehen. Während das Servicepersonal am Haupteingang mit den beiden Schulklassen beschäftigt ist, drängt die Heizungsfirma darauf, in die technischen Bereiche zu kommen. Außerdem werden die Reinigungskräfte erwartet und der Lieferant für den Bürobedarf hat es eilig. Und irgendwo soll auch die neue Volontärin sein, die dem Aufsichtspersonal aber nicht von Ansehen bekannt ist. Mitunter ist es selbst in kleineren bis mittelgroßen Häusern nicht leicht, den Überblick darüber zu bewahren, wer das Haus mit welcher Berechtigung betritt und wieder verlässt. Besonders schwierig kann es bei Dienstleistern, Lieferanten oder Wartungsfirmen werden, deren Personal oft wechselt. Wer sich da unerlaubt Zutritt verschaffen oder Unrechtes machen möchte, hat es oft leicht. Besucherbücher helfen nur begrenzt: Ja, der Mann, der sich mit dem Namen Leonardo da Vinci eingetragen hat, hatte einen Bart …

Ausweise sollten Mindeststandard sein

Lichtbildausweise sind ein probates Verfahren zur Verbesserung der betrieblichen Abläufe und sie ermöglichen Orientierung. Besucht man z.B. ein Krankenhaus ist es hilfreich, wenn man erkennt, an wen der vielen Menschen in Weiß man sich mit seinem Anliegen wendet. Allerdings sind Herstellung und Verwaltung von Ausweisen für das eigene Personal und für externe Kräfte recht aufwändig und das Ganze muss stringent durchgeführt und stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Das bindet Ressourcen und kann mitunter zu Spannungen führen. Besonders Geisteswissenschaftlern sagt man nach, sie hegten eine Abneigung gegen eine solche Art der Kennzeichnung … Dennoch: Lichtbildausweise, sofern sie von allen, jederzeit und gut sichtbar getragen werden, erleichtern die Abläufe und fördern die Sicherheit.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis (früher polizeiliches Führungszeugnis) ist hierzulande eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Das Zeugnis enthält bestimmte Teile dessen, was im Bundeszentralregister über den Betreffenden gespeichert ist. Festgehalten werden z.B. strafrechtliche Verurteilungen, Vermerke über eine etwaige Schuldunfähigkeit oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Keinen Eingang finden hingegen z.B. Einträge über zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, Strafen, die nicht höher als 90 Tagessätze bzw. drei Monate Freiheitsstrafe liegen oder erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und bei denen die Vollstreckung der Strafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt und nach erfolgreicher Therapie zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen eine Gebühr kann sich jede geschäftsfähige Person ab 14 Jahre vom Bundesamt für Justiz ein Führungszeugnis ausstellen lassen. Je nach Bedarf wird zwischen Führungszeugnis, erweitertem Führungszeugnis und behördlichem Führungszeugnis unterschieden. (Anm. 1)
Wenn ein Arbeitgeber ein sog. berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf er von seinen Angestellten ein Führungszeugnis verlangen. Da es sich um datenschutzrelevante Angaben handelt, entscheiden oft der Einzelfall und die jeweilige Auslegung über die Rechtmäßigkeit. Ein Beispiel für eine berechtigte Forderung nach einem Führungszeugnis kann das Geldinstitut sein, wo das Personal Zugang zu Finanzmitteln oder umfangreichen persönlichen Daten hat. Auch, wenn es, wie z.B. im Wach- und Schutzgewerbe, um die Unversehrtheit und das Eigentum Dritter geht, sind Unternehmen berechtigt, die Vorlage eines Führungszeugnisses zu fordern. Arbeitgeber, die das Instrument Führungszeugnis in Betracht ziehen, sollten jedoch bedenken, dass die Forderung nach Vorlage eines Auszuges aus dem Strafregister bei Arbeitnehmern und Bewerbern zu Verunsicherung führen kann. (Anm. 2) Zudem: Aus Gründen der Resozialisierung ist die Aussagekraft von Führungszeugnissen begrenzt. Das Ganze basiert auf einem gestaffelten System von Fristen, nach deren Ablauf gespeicherte Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis gelangen und schließlich vollständig aus dem Register gelöscht werden. Arbeitgeber, die mehr über aktuelle oder künftige Mitarbeiter erfahren wollen, können diese bitten, eine Auskunft zu personenbezogenen Daten vorzulegen.

Auskunft zu personenbezogenen Daten

Hierzulande hat jede betroffene Person das Recht, Auskunft über ihre von der jeweiligen Landespolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Rechtliche Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2016/680 über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Für den Freistaat Sachsen heißt es z.B.: „Dem Betroffenen ist auf Antrag gemäß § 92 Abs. 2 SächsPVDG in Verbindung mit § 13 SächsDSUG Auskunft zu erteilen, ob und welche personenbezogene Daten zu seiner Person verarbeitet werden. Anträge sind durch alle sächsischen Polizeidienststellen entgegenzunehmen.“ Sachsen unterscheidet nach Persönlichen Identifikations- und Kontaktdaten (z.B. Vor- und Zuname, Adresse, Geburtsdatum), nach Begangenen Rechtsverstößen (z.B. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsunfälle) sowie nach Besonderen Kategorien personenbezogener Daten (z.B. rassische oder ethnische Herkunft, genetische oder biometrische Daten). Über die Dauer Aufbewahrung bzw. Speicherung der Daten heißt es: „Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nur so lange aufbewahrt bzw. gespeichert, wie es zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die unterschiedliche Dauer der Aufbewahrung bzw. Speicherung oder Löschungsfristen richtet sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls, Anlass und Zweck der Speicherung nach dem § 91 SächsPVDG.“ (Anm. 3) Je nach Bundesland können die geltenden Regelungen abweichen. Anträge über Auskunft zu personenbezogenen Daten können in der Regel kostenfrei gestellt werden.

Sicherheitsüberprüfung

In eine ganz andere Kategorie gehört die Sicherheitsüberprüfung. Mittels dieses Verfahrens werden in Deutschland Personen überprüft, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten z.B. in Militär, Verfassungschutz oder Bundeskriminalamt betraut werden sollen. Rechtliche Grundlage für das dreistufige Verfahren (Ü1 bis Ü3) ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Für die Arbeit in kulturellen Einrichtungen ist eine Sicherheitsüberprüfung in aller Regel nicht vorgesehen. Je nach Arbeitgeber kann es jedoch sein, dass auch von Archivaren, Bibliothekaren oder Museologen erwartet wird, einer entsprechenden Überprüfung zuzustimmen. So hat z.B. das Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages in Berlin im März 2022 eine Stelle als Fachangestellte(r) für Medien- und Informationsdienste Fachrichtung Archiv ausgeschrieben. Im Rahmen der Qualifikationsvoraussetzungen heißt es zu der mit A9 bzw. 8 TVöD (Bund) bewerteten Stelle: „Des Weiteren wird die Bereitschaft erwartet, sich bei Bedarf ggf. einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zu unterziehen.“ (Anm. 4)

Kontrolle macht Arbeit, Misstrauen lähmt

Während das Führungszeugnis in vielen Kulturbetrieben heute als Nachweis der Unbescholtenheit genutzt wird, scheidet die Sicherheitsüberprüfung als Instrument wohl aus, nicht zuletzt wegen des immensen Aufwandes. Ergiebiger und pragmatischer ist hingegen die Auskunft zu personenbezogenen Daten, die im Einverständnis mit der betroffenen Person eingesehen werden kann. Alle hier erwähnten Optionen der Kontrolle über Zutritt und Aufenthalt im Kulturbetrieb gehen mit Aufwand und Einschränkungen einher. Aber was ist die Alternative? Es wird schon gut gehen? Einen Teil der Arbeit können Kulturbetriebe an Lieferanten und Dienstleister „auslagern“, indem sie ihnen die Pflicht übertragen, die benötigten Nachweise der bei ihnen Beschäftigten vorzulegen.

QEM – Qualifizierte Einbindung von Museumspersonal
Dr. Berthold Schmitt, Trainer von Service- und Aufsichtspersonal in Museen
Wielandstraße 5, 04177 Leipzig
Tel 0049 / 341 / 5296524
mail(at)schmitt-art.de
www.aufsicht-im-museum.de

Anm. 1: Vgl. Führungszeugnis, in: Wikipedia
Anm. 2: Vgl. Johanna Wirsing-Schneider, Führungszeugnis: Wann darf der Arbeitgeber es verlangen?, in: Personalwissen.de, 04.03.22; Quelle: https://www.personalwissen.de/arbeitsrecht/arbeitszeugnis/fuehrungszeugnis-verlangen-arbeitgeber/ ; Abfrage: 15.03.2022
Anm. 3: Allgemeine Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Informationen durch die sächsische Polizei, in. Polizei Sachsen; Quelle: https://www.polizei.sachsen.de/de/74642.htm ; Abfrage: 15.03.2022
Anm. 4: Stellenausschreibung Deutscher Bundestag; Quelle: https://www.archivschule.de/uploads/Stellenanzeigen/stelle22197.pdf ; Abfrage: 15.03.2022

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, eins 2022, S. 74 f.

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