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Wenn es warm wird am Arbeitsplatz

Kein Rechtsanspruch auf Klimaanlage

Hochsommerliche Temperaturen können zu Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Herz-Kreislauf-Störungen und geringerer Leistungsfähigkeit führen – auch in Archiven, Bibliotheken und Museen, in denen Klimaanlagen nicht zum Standard gehören. Welche Rechte haben die Arbeitnehmer?

Ab 26 Grad Celsius ist zu handeln

Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass der Arbeitsplatz kein gesundheitliches Risiko darstellt. In Deutschland sind die Grundlagen dafür in § 618 Absatz 1 BGB, in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) und den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) formuliert. Während die einzuhalten Mindesttemperaturen in Arbeits-, Pausen- und Sanitätsräumen gesetzlich geregelt sind, gibt es „nach oben“ nur eine Empfehlung. Ab 26 Grad Raumtemperatur kann der Arbeitnehmer Maßnahmen zur Temperatursenkung verlangen. „Der Arbeitgeber ist bei der Wahl der hierfür zu treffenden Schutzvorkehrungen frei. Schutz vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung muss gewährleistet werden. Ein Anspruch auf eine Klimaanlage besteht aber nicht. Ein automatischer Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Verkürzung der Arbeitszeit bei Über- oder Unterschreiten der Temperaturgrenzen besteht nicht. Allein in absoluten Ausnahmefällen, wenn das Weiterarbeiten zum Gesundheitsrisiko wird und der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht für Abhilfe sorgt, können Arbeitnehmer berechtigt sein, ihre Arbeitsleistung einzustellen. Aber Vorsicht: Wer geht, muss beweisen, dass gerade ein solcher Fall vorlag.“ (Anm. 1)

Individuelle Regelungen ab 30 Grad

Bei noch höheren Temperaturen sollten weitere technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen vereinbart werden. So könnte „der Hausmeister im Zweifel schon morgens durchlüften, damit den Mitarbeitern bei Dienstantritt keine Hitzewand entgegenschlägt. Nicht benötigte elektrische Geräte gehören bei dieser Temperatur ausgeschaltet. Reicht das immer noch nicht aus, um dem Schweißtreiben ein Ende zu setzen, tun Chefs gut daran, ihren Mitarbeitern zusätzliche Getränke bereitzustellen und im Zweifel auch die Bekleidungsregelungen zu lockern. Auch Gleitzeitregelungen können Abhilfe schaffen. (…) Für Beschäftigte, die schwere körperliche Arbeit verrichten, Mitarbeiter mit Schutzkleidung und für Schwangere muss der Arbeitgeber diese Maßnahmen schon ab 26 Grad Raumtemperatur einleiten.“ (Anm. 2)

Dr. Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb

Anm. 1: Marc Schrameyer, Kein Anspruch auf eine Klimaanlage. Wenn die Temperatur am Arbeitsplatz steigt; Quelle: http://www.dr-schrameyer.de/wp-content/uploads/2010/07/2010-07-14-Kein-Anspruch-auf-Klimaanlage.pdf; Abfrage: 10.07.2016
Anm. 2: Danuta Szarek, Ab 26 Grad Celsius muss der Chef handeln, in: FOCUS Online, 23.06.2016: Quelle: www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/hitze-im-buero-ab-26-grad-celsius-muss-der-chef-handeln_aid_419411.html; Abfrage: 10.07.2016

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in "KulturBetrieb. Magazin für innovative und wirtschaftliche Lösungen in Museen, Bibliotheken und Archiven", drei 2016, S. 61.

Zum Magazin: http://www.kulturbetrieb-magazin.de/fileadmin/user_upload/kulturbetrieb-magazin/magazin/KulturBetrieb-2016-Ausgabe-3-August.pdf

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