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Hausrecht und -ordnung

Was sein muss und was sein sollte

Besucher von Museen, Bibliotheken u.a. Kultureinrichtungen sind in der Regel friedliche und unkomplizierte Zeitgenossen – bildungsbeflissen und den Künsten zugeneigt. Aber hin und wieder gibt es Personen, die den Betrieb erheblich stören, andere Besucher und Nutzer belästigen oder durch ihr Verhalten Exponate in Gefahr bringen. Eine sehr kleine, aber schwierige Minderheit ist auch durch höfliche Hinweise der Service- und Aufsichtskräfte nicht zu erreichen und setzt sich beharrlich über geltende Regeln hinweg. Was tun in einem solchen Fall? Was gehört in eine Haus- bzw. Besucherordnung, und unter welchen Voraussetzungen ist sie überhaupt gültig und somit durchsetzbar?

Hausordnungen müssen einfach wahrnehmbar sein

Hausordnungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der einschlägigen BGB-Vorschriften (§§ 305 ff). Sie regeln die Einzelheiten des Vertrages, den Kultureinrichtung und Besucher bzw. Nutzer miteinander schließen, z.B. durch den Erwerb einer Eintrittskarte. Um den Besucher bzw. Nutzer wirksam in diesen Vertrag einzubeziehen, müssen Hausordnungen so platziert sein, dass die Besucher hiervon auf einfache Weise Kenntnis nehmen können – das Gesetz spricht von einem „deutlich sichtbaren Aushang“. Eine schwer lesbare Tafel, die an einer entlegenen Stelle angebracht ist, reicht also nicht aus. Gegenüber Privatpersonen bzw. Verbrauchern (und in dieser Eigenschaft besuchen fast alle ein Museum oder eine Bibliothek) sieht das Gesetz zahlreiche Klauselverbote vor, also Bestimmungen, die gegenüber Privatleuten nicht verwendet werden dürfen, weil sie „überraschend“ sind oder die Besucher „unangemessen benachteiligen“. Deshalb ist der Gestaltungsspielraum bei der Erstellung von Haus- oder Besucherordnungen deutlich eingeschränkt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wird man sich in dem – seltenen, aber durchaus vorkommenden – Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einem schwierigen Besucher nicht wirksam auf Klauseln der Hausordnung berufen können.

Knapp, klar und nachvollziehbar

Besucher- oder nutzerorientierte Hausordnungen sollten sich auf wenige, sinnvolle, unmissverständlich und klar formulierte Regeln beschränken. Langatmige, in kleiner Schrifttype und engzeilig gestaltete Regelwerke sollten der Vergangenheit angehören – auch, da sie so gut wie niemand liest. Sinnvoll sind etwa:
• Das Rauchverbot
• das Verbot, Tiere mitzubringen
• das Gebot, sperrige oder gefährliche Gegenstände an der Garderobe zu hinterlegen und
• Oberbekleidung aus Sicherheitsgründen nicht über dem Arm zu tragen, sondern umzubinden oder an der Garderobe abzugeben
• keine Speisen und Getränke in die Ausstellungs- oder Nutzerräume mitzunehmen
• einen gewissen Mindestabstand zu den Exponaten einzuhalten
• andere Besucher bzw. Nutzer nicht durch laute Telefonate oder Gespräche zu stören
• der Hinweis, dass grobe und / oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung mit einem (zeitlich begrenzten oder dauerhaften) Hausverbot belegt werden können.

Zum Thema „Fotografieren in Ausstellungen“ gab es in Ausgabe zwei 2016 dieser Zeitschrift einen ausführlichen Beitrag. Es spricht in rechtlicher Hinsicht nichts dagegen, das Fotografieren zu rein privaten und nicht gewerblichen Zwecken zuzulassen, solange (aus konservatorischen Gründen) kein Blitz benutzt wird. Die Erstellung und Bekanntmachung einer Hausordnung ist das eine. Die Durchsetzung der darin formulierten Regeln ist das andere. Da es hierbei um komplexe rechtliche Aspekte gehen kann, sollten Kultureinrichtungen ihre eigenen Mitarbeiter und auch das Personal externer Dienstleister gründlich informieren und sie dazu befähigen, Regeln durchzusetzen ohne geltendes Recht zu verletzen. Mehr dazu lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von KulturBetrieb.

Jan-Alexander Fortmeyer, Rechtsanwalt
www.fortmeyer.de

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in "KulturBetrieb. Magazin für innovative und wirtschaftliche Lösungen in Museen, Bibliotheken und Archiven", drei 2016, S. 86.

Zum Magazin: http://www.kulturbetrieb-magazin.de/fileadmin/user_upload/kulturbetrieb-magazin/magazin/KulturBetrieb-2016-Ausgabe-3-August.pdf

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