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Body-Cams? Ein Plus für die Sicherheit auch in Museen!

»Es liegt nicht immer am Personal!«

»Der Gastgeber ist wie ein Feldherr.
Erst wenn etwas schief geht, zeigt sich sein Talent.«
Horaz

Archive, Bibliotheken, Museen und andere kulturbewahrende Einrichtungen sind meist friedliche Orte. Was aber, wenn die Ruhe gestört wird? Wissen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betroffenen Hauses stets, was zu tun ist, zum Beispiel im Falle eines Brandes? An was ist bei einer Evakuierung zu denken? Welche Abläufe gelten bei Unfall, Diebstahl oder Vandalismus? Ja, derartige Zwischenfälle sind zwar spektakulär, ereignen sich aber glücklicherweise eher selten. Häufiger und zermürbender sind jene täglichen kleineren Anfechtungen, die sich – wenn nicht frühzeitig und kompetent gemeistert – zu echten Konflikten aufschaukeln können. Wie souverän gehen die Service- und Aufsichtskräfte mit dem „Sand im Getriebe“ um? Ist die sog. Visitenkarte des Hauses tatsächlich in der Lage, ihre Aufgaben, Pflichten und Rechte umfänglich wahrzunehmen und effizient durchzusetzen? Mit diesem Beitrag wird die neue Themenreihe »Es liegt nicht immer am Personal!« fortgesetzt.

Was ist eine Body-Cam und was kostet sie?
Eine Body-Cam oder Bodycam (englisch „Körperkamera“) ist eine tragbare Videokamera, die ein Geschehen akustisch und filmisch aufzeichnen und speichern kann. Die Kamera, deren Größe zwischen dem Format einer Scheckkarte und dem eines Mobiltelefons variieren kann, wird in der Regel vor dem Brustkorb getragen. Eine Bodycam kann mit einem 180° drehbaren Weitwinkelobjektiv, einem Mikrofon und einem kleinen LCD-Bildschirm ausgestattet sein, der die Aufnahme in Echtzeit zeigt. Manche Bodycams verfügen zudem über eine Nachtsicht-Funktion (Infrarotlinsen). Die Auflösung einer solchen Kamera kann bei 1920 x 1080 Pixel liegen, was der sog. Full High Definition entspricht und hohe Bildqualität gewährleistet. Das aufgezeichnete Bild- und / oder Tonmaterial kann zur späteren Auswertung in einer integrierten Speicherkarte aufbewahrt werden. Das Gewicht einer Bodycam liegt zwischen 50 und 180 Gramm (inklusive Batterie). Die Kosten pro Stück können 40 bis 180 Euro betragen.

Wer verwendet bereits Bodycams?
Eine Bodycam soll potenzielle Angreifer und Gewalttäter abschrecken, also gefahrenabwehrend und deeskalierend wirken. Darüber hinaus dokumentieren Bodycams durch Videoaufzeichnung ein Einsatzgeschehen und dienen so der Beweissicherung, zum Beispiel von Straftaten. In den USA ist der Einsatz von Bodycams für Polizisten bereits verbreitet. Dort forderten u.a. Bürgerrechtler den Einsatz der Geräte als flächendeckendes Instrument gegen gewalttätige Übergriffe, auch seitens der Polizei. In Europa haben dänische und britische Polizei seit 2005 Erfahrung mit Bodycams.

Im deutschsprachigen Raum setzt die österreichische Bundespolizei seit 2016 die Geräte ein. Aufgrund positiver Erfahrungen nach einjähriger Testphase wurde die reguläre Einführung der Body-Cams beschlossen. (Anm. 1) Seit 2016 bzw. 2017 setzen auch die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die S-Bahn Wien und die Wiener Linien (U-Bahn) mobile Kameras ein. Dort war es zuvor vermehrt zu Übergriffen auf Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bzw. auf Zugbegleiter und Fahrschein-Kontrolleure gekommen. Die ÖBB bewerten die Erfahrungen positiv: „Die bisherige Erprobung der Bodycams hat die präventive Wirkung bestätigt und ist bei den Sicherheitsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf sehr positive Resonanz gestoßen. (…) Die Kameras werden bei Verdacht auf einen strafrechtlich relevanten Vorfall manuell aktiviert. Zuvor werden Betroffene ausdrücklich auf die Aufnahme hingewiesen und sehen sich bei Aufnahme selbst auf einem kleinen Bildschirm. Schon die Ankündigung bewirkt oft eine Beendigung des beanstandeten Verhaltens. Bisher wurden vier Einsätze in Graz und einer in Linz registriert, wo es nach Vorfällen zu Datensicherungen gekommen war.“ (Anm. 2) Die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Bodycams bei der Bundespolizei wurde durch eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes geschaffen; die für den Einsatz bei den ÖBB durch einen gesonderten Bescheid der Datenschutzkommission.

In Deutschland hat das Land Hessen 2013 mit dem Einsatz mobiler Videoüberwachung begonnen. Die rechtliche Grundlage bildet das geänderte Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Seither haben die Polizeien vieler Bundesländer nachgezogen und auch die Bundespolizei verwendet seit 2016 Bodycams. Das Land Berlin hat zudem die Berliner Feuerwehr mit 50 Körperkameras ausgestattet. Nach einjährigem Probelauf zog eine Studie der Humboldt Universität ein zwiespältiges Fazit. Während die Erfahrungen der Polizei als grundsätzlich positiv eingeschätzt wurden, sprach sich die Mehrheit der befragten Feuerwehrleute gegen den Einsatz der Kameras aus: „Bis jetzt waren wir, die Feuerwehr, immer noch die Guten. Wenn man jetzt diese Kameras dem Bürger quasi auf die Nase bindet, könnte leicht der Verdacht aufkommen: Die sind genauso wie die Polizei. Oder: Die sind auch gegen uns, die wollen uns gar nicht helfen.“ Dennoch halten Senat und Feuerwehr „am Plan fürs flächendeckende Ausrollen der Geräte bei Polizei und Feuerwehr fest. Zu den 300 Kameras, die schon im Einsatz sind, sollen bis Ende Jahres 3.000 weitere kommen. 2.300 für die Polizei, 700 für die Feuerwehr. (…) Thomas Kirstein, Leiter der Berliner Feuerwachen, sagt angesprochen auf die kritische Studie: `Dann haben wir die Hausaufgabe, dass wir unsere Einsatzkräfte entsprechend schulen und aufklären.´ Eventuell gebe es ja `auch noch ein Stück weit Unkenntnis bei den Kollegen´, vermutet Kirstein. `Wichtig ist, dass wir Bedenken unserer Einsatzkräfte annehmen und ernst nehmen.´ (Anm. 3)

»Bei ruhiger See kann jeder ein Schiff steuern!«
Der Ton in unserer Gesellschaft wird rauer. Das macht auch nicht halt vor Museen, Archiven und Bibliotheken. Seit Jahren ist der Umgang mit Konflikten, brenzligen oder gar Gefahrensituationen in kulturbewahrenden Einrichtungen ein Dauerbrenner in Publikationen, Vorträgen und Kursen. Auch ich werde häufig gefragt, ob ich nicht das Training für Deeskalation in das Zentrum meiner Schulungen stellen könne. Bei näherem Zusehen zeigt sich dann sehr oft, dass die Auslöser für Ärger weniger im zwischenmenschlichen Bereich liegen, sondern meist in örtlichen Gegebenheiten: Fehlende Sitzgelegenheiten, zu geringe Helligkeit, schlechte Luft, Räume zu voll, fehlende Barrierefreiheit, WC-Anlagen nicht top gepflegt, usw. Kurz: Alltägliche Probleme, vor denen kaum ein Kulturbetrieb gefeit ist. Das Service- und Aufsichtspersonal kann in der Regel am wenigsten für diese Defizite, aber der „Wachmann“ muss herhalten, denn er ist in der Regel das einzig zu erreichende Gegenüber. Der Sack wird geschlagen, obschon der Esel gemeint ist.

In sehr vielen Fällen sind strukturell bedingte Unzulänglichkeiten der Institution der eigentliche Auslöser für Ärger. Nun gibt es zwei Optionen: Am besten ist es, den Sand aus dem Getriebe zu schaffen. Allerdings fehlen sehr häufig die finanziellen, technischen und personellen Mittel zum umfassenden Abstellen der Mängel. Die andere Option: Das eigene Personal systematisch nicht nur mit den Stärken, sondern auch mit den Defiziten des Hauses vertraut machen und es konsequent für einen souveränen Auftritt gegenüber dem Gast schulen!
Sprachregelungen sind ein probates Instrument, um kritischen Situationen zu begegnen. Sie erklären und begründen einen bestimmten Sachverhalt kurz und bündig und sie bilden die offizielle und einheitliche Position des Hauses ab. Schließlich stärken, entlasten und schützen Sprachregelungen die Mitarbeiter, da sie unabhängig von ihrer jeweiligen Tagesform souverän auftreten können. Kulturbetriebe sollten ihre Service- und Aufsichtskräfte auch auf der sprachlichen Ebene nicht allein lassen. Das gilt umso mehr für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. (Anm. 4)

Personal schützen, stärken und qualifizieren
Zur Qualifizierung und Stärkung des Service- und Aufsichtspersonals gehört auch eine möglichst gute technische Ausstattung. Das dürfen selbstverständlich keine Waffen sein, auch, wenn dieses Schreckensszenario aus dem Louvre noch in Erinnerung sein dürfte: 2013 mussten innerhalb des Museums uniformierte Polizisten auf Streife gehen, um Gäste sowie Mitarbeiter des Hauses vor Raub, Gewalt und Bedrohung durch Banden zu schützen.

Kulturbetriebe, in denen sich immer wieder heftige Konflikte ereignen oder ereignen könnten – hier sei stellvertretend auf die besorgniserregende Zunahme von Übergriffen und Straftaten in Gedenkstätten verwiesen (Anm. 5) –, sollten den Einsatz mobiler Videoüberwachung erwägen. Vor der Umsetzung eines solchen Schrittes sind freilich einige Aspekte zu prüfen. Die recht genau kalkulierbaren Anschaffungs- und Betriebskosten sind das eine. Das Einschätzen möglicher psychologischer Effekte auf die Besucher sowie auf die potenziellen Gefährder sind das andere. Sodann ist der rechtliche Rahmen des Einsatzes von Bodycams zu klären.

Auch in Kulturbetrieben ist Videoüberwachung zulässig. Dabei darf das Bundesdatenschutzgesetz nicht verletzt werden. Dort heißt es: „Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.“ (Anm. 6)
Im Rahmen des Hausrechtes darf der Betreiber einer Kulturinstitution also grundsätzlich den Zugang zu seiner Einrichtung kontrollieren und das dort Präsentierte beobachten (berechtigtes Interesse). Allerdings muss er stets prüfen, ob er weniger belastende Überwachungsmittel einsetzen kann (Erforderlichkeit) und er muss darauf achten, dass die Kameras nicht jegliche Bewegungen der Besucher erfassen (Verhältnismäßigkeit). Ansonsten kann eine Kollision mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung drohen. Selbstredend muss der Betreiber deutlich sichtbar auf den Einsatz von Videoüberwachung hinweisen, was übrigens die Installation von Kamera-Attrappen einschließt. Auch dabei sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. (Anm. 7)

Was stationär erlaubt ist, sollte – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – auch mobil möglich sein. Da bei dem Einsatz einer Bodycam personenbezogene Daten erhoben werden, darf die Kamera nur aufgrund eines berechtigten Interesses genutzt werden. Das heißt, auch eine Bodycam muss immer zweckgebunden und anlassbezogen eingesetzt werden. Man darf sie also nicht generell bei jeder Art von Sicherheitseinsatz anschalten. Das können zum Beispiel die Identifikation von Straftätern sein, die Sicherung von Beweismitteln oder auch der Schutz von Leib und Leben einzelner Personen. Um dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, darf die Kamera erst eingeschaltet werden, wenn eine gefährliche Lage besteht und die gefährdende Person auf das Einschalten der Bodycam hingewiesen wurde. Sollte bereits dieser Hinweis zur Deeskalation der Gefahr führen, darf die Kamera nicht in Betrieb genommen werden. Cams dürfen nicht versteckt filmen und zudem ist es verboten, damit in Toiletten, Umkleiden, Wasch- sowie Aufenthaltsräumen zu filmen. Die Aufnahmen müssen sicher aufbewahrt und dürfen nur zum vorher festgelegten Zweck benutzt werden. Daten, die nicht zur Rechtsverfolgung benötigt werden, müssen umgehend gelöscht werden. Mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ist es also zwingend erforderlich, jene Service- und Aufsichtskräfte besonders zu qualifizieren, die Bodycams tragen und verwenden sollen.

Kulturbetriebe, die mit externen Sicherheitsdienstleistern arbeiten, sollten mit ihren Partnern das Für und Wider des Einsatzes von Bodycams erörtern. Auch die Sicherheitsbranche beobachtet eine Zunahme verbaler und körperlicher Aggressivität gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbranche. Das geht vielfach mit enormer psychischer Belastung einher, was zu mehr krankheitsbedingten Ausfällen führt und somit höhere Kosten nach sich ziehen kann.

Praktische Aspekte
Leistungsstarke und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Body-Cams werden bereits für vergleichsweise kleine Preise angeboten. Da der finanzielle Rahmen öffentlicher Kultureinrichtungen in nächster Zukunft wohl nicht wachsen wird, sollte es für die überwiegende Zahl der Einrichtungen ausreichen, nur einen kleinen Bestand von Bodycams anzuschaffen. Nicht alle in Service & Aufsicht beschäftigten Kräfte müssen ein eigenes Gerät erhalten, sondern nur besonders eingewiesene Personen wie zum Beispiel Oberaufsichten, die bei einer bestehenden oder sich abzeichnenden Konfliktsituation herbeigerufen werden. Das reduziert nicht nur Kosten, sondern es kann weitere positive Begleiteffekte haben: Schon der mündliche Hinweis auf das Hinzuziehen einer Person mit Bodycam kann beruhigend auf das Gegenüber wirken, sodass die Situation rasch geklärt werden kann. Sollte dies nicht ausreichen, kann die schiere Präsenz eines bis dahin unbeteiligten Kollegen auf allen Seiten zu einer Neubewertung der Lage führen. Sollte auch dies nicht ausreichen, würde als nächste Stufe der Hinweis auf das Einschalten der Bodycam und die damit verbundene Dokumentation zur Beweissicherung greifen.

Der tatsächliche Einsatz oder schon der Hinweis auf die mögliche Verwendung einer Bodycam kann präventiv wirken und dabei helfen, einen größeren Konflikt vermeiden. Darüber hinaus sind die Geräte auch geeignet, um das Verhalten von Tätern und / oder Aussagen möglicher Zeugen eines Unfalls, eines Aktes von Vandalismus oder eines Diebstahls zu dokumentieren. Zudem belegt die Bild- und / oder Tonaufzeichnung der Kamera auch das Verhalten der Service- und Aufsichtskraft. Ist der Mitarbeiter korrekt aufgetreten und hat er/sie so agiert, wie es die Dienstanweisung vorsieht? Durch eine solche Dokumentation können Abläufe im Nachhinein besser rekonstruiert und Behauptungen bzw. Beschuldigungen klar einzelnen Personen zugeordnet werden. Zudem kann die Auswertung derartiger Aufzeichnungen in die weitere Schulung des Personals einfließen. Gutes Service- und Aufsichtspersonal ist keine Glückssache! Engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen nicht nur, WAS zu tun ist, sondern sie verstehen auch das WESHALB und sie beherrschen das WIE. Um sie dazu zu befähigen, sollten die Kräfte bestens ausgerüstet und regelmäßig geschult werden! Kontinuierliche Einbindung und Qualifizierung hebt nicht nur die Qualität der Leistung, sondern sie vertieft zugleich die Verbundenheit des Personals mit Ihrem Hause.

QEM – Qualifizierte Einbindung von Museumspersonal
Dr. Berthold Schmitt, Trainer von Service- und Aufsichtspersonal in Museen

Wielandstraße 5, 04177 Leipzig
Tel 0049 / 341 / 5296524
mail@schmitt-art.de; www.aufsicht-im-museum.de

Anm. 1: Test vorbei: Polizei bekommt Bodycams, in: Wien ORF.at, 18.04.2017; Quelle: wien.orf.at/v2/news/stories/2837797/; Abfrage: 28.01.2025
Anm. 2: ÖBB statten Zugsbegleiter mit Bodycams aus, in: ORF.at, 02.05.2017; Quelle: oesterreich.orf.at/v2/stories/2840582/; Abfrage: 28.01.2025
Anm. 3: Trotz kritischer Studie: Berliner Polizei und Feuerwehr sollen flächendeckend Bodycams bekommen, in: Tagesschau, 24.01.2025; Quelle: www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/rbb-trotz-kritischer-studie-berliner-polizei-und-feuerwehr-sollen-flaechendeckend-bodycams-bekommen-100.html; Abfrage: 28.01.2025
Anm. 4: Vgl. B. Schmitt, Achtung, verdächtige Person im Haus! Was ist zu tun?, in: KulturBetrieb, zwei 2024, S. 82 ff.
Anm. 5: Fabian Dietrich, Max Kuball und Peter Sim, Mehr als 1.000 rechte Übergriffe auf Gedenkstätten seit 2019, in: Deutschlandfunk, 29.08.2024; Quelle: www.deutschlandfunk.de/ns-gedenkstaetten-angriffe-rechtsextremismus-erinnerungskultur-100.html; Abfrage: 29.01.2025
Anm. 6: Bundesdatenschutzgesetz, Teil 1, § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume; Quelle: dsgvo-gesetz.de/bdsg/4-bdsg/; Abfrage: 29.01.2025.
Anm. 7: B. Schmitt, Videoüberwachung in Kulturbetrieben. Eine Frage der Technik, des Rechts und der ständigen Pflege, in: KulturBetrieb, eins 2021, S. 80 f.

Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in KulturBetrieb, eins 2025, S. 62-65

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