Das kulturelle Leben hierzulande ist ohne das Mitwirken selbstständiger Kräfte bzw. freier Mitarbeiter/innen kaum vorstellbar. Aber seit dem sog. Herrenberg-Urteil ist der Sektor in heller Aufregung, da die Mitarbeitenden vieler Kulturträger offenbar sog. Scheinselbstständige sind. Das kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen sowohl für den vermeintlich Selbstständigen als auch für den Auftraggeber haben, insbesondere im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Bundessozialgericht versus Kulturelle Bildung?
Mit Urteil vom 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt: „Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung einräumen, erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn bei der Dienstleistung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet.“ (Anm. 1)
Was ist dem vorausgegangen? Im baden-württembergischen Herrenberg hat die Deutsche Rentenversicherung nach Prüfung moniert, dass die Arbeitsbedingungen eines Musiklehrers der städtischen Musikschule den Kriterien einer abhängigen Beschäftigung entsprechen und dass deshalb Sozialversicherungspflicht bestehe. In dem daraus resultierenden Prozess hat das BSG „nun festgestellt, dass die Arbeitsbedingungen an Musikschulen – so wie sie in der Regel strukturiert sind – keine echte Selbständigkeit bedeuten, sondern eine abhängige Beschäftigung. Konkret bedeutet das, dass die Mitarbeitenden genau genommen Scheinselbständige sind. Deshalb müssen die Musikschulen sie auch sozialversicherungspflichtig beschäftigen.“ (Anm. 2)
Das BSG-Urteil bezieht sich zwar auf Musikschulen, stellt aber grundsätzlich die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung in Frage und hat zur Folge, dass viele Honorarkräfte als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden könnten – auch in anderen Feldern der Kultur, zum Beispiel bei Chören und Musikvereinen, bei Gästeführern oder bei der Bildungs- und Vermittlungsarbeit in Museen und Ausstellungshäusern. Das Urteil könnte dazu führen, dass Bildungseinrichtungen vermehrt dazu übergehen müssen, Honorarkräfte fest anzustellen und für sie Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Das aber hat Konsequenzen sowohl für die Bildungseinrichtungen als auch für die Honorarkräfte: Für sie wäre es zwar vorbei mit Flexibilität und Unabhängigkeit der Erwerbstätigkeit, dafür wären sie künftig sozial besser abgesichert und würden später auch nicht so schnell in Altersarmut geraten. „Was zunächst fair und nach einem großen Vorteil für die Mitarbeitenden klingt, ruft jedoch auch viel Kritik hervor. Denn für die Musikschulen bedeuten Festanstellungen höhere Kosten. Aber woher soll das nötige Geld kommen? Gebühren müssen erhöht werden, Unterrichtsangebote fallen weg, einigen Musikschulen droht die Schließung. Viele Musikschullehrkräfte fürchten um ihre Existenz. Zu Recht, denn einige haben inzwischen eine Kündigung erhalten. Etliche Musikschulen können ihre Mitarbeitenden nicht halten.“ (Anm. 3)
Übergangsregelung bis 31. Dezember 2026
Inzwischen haben sich diverse Verbände und Organisationen in die Diskussion eingebracht, darunter der Schwäbische Chorverband: „Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben, da viele Chöre und Musikvereine Honorarkräfte für ihre musikalische Arbeit einsetzen. Wenn diese Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung eingestuft werden, könnten Vereine mit hohen Sozialversicherungsnachzahlungen belastet werden. Der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV) warnt, dass dies die Arbeit vieler Ensembles gefährden könnte.“ (Anm. 4) Auch der Deutsche Kulturrat mahnt: „Das sogenannte Herrenberg-Urteil hat zu großer Verunsicherung unter den Anbietern kultureller Bildung und Weiterbildung geführt. Aus dem Urteil ergeben sich erhebliche Veränderungen in den Beschäftigungsverhältnissen dieser Anbieter. Für die Umsetzung wird zwingend eine ausreichende Zeitspanne, eine entsprechende Finanzierung und – ganz wichtig – dauerhafte Rechtssicherheit für alle Seiten benötigt.“ (Anm. 5)
Tatsächlich hat das Herrenberg-Urteil auf mehreren Ebenen zu einer grundlegenden Debatte über die Problematik geführt. Um den betroffenen Bildungseinrichtungen und den Honorarkräften mehr Zeit zu verschaffen, hat der Bundesrat im Februar 2025 einer vom Bundestag beschlossenen Übergangsregelung für selbstständige Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis zugestimmt: Diese „Übergangsregelung sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als Selbstständige tätig waren und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an: 1.) die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen und 2.) die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu. Die Übergangsregelung soll Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit geben, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.“ (Anm. 6)
Scheinselbstständigkeit ist riskant
„Die konkrete Einordnung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbstständige Beschäftigung vorliegt, ist für die Vertragsparteien von großer Bedeutung, weil sie nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Folgen hat. Entscheidend sind hier Steuern und Abgaben. Der Auftraggeber muss für eine Person, die er als Selbstständige beauftragt, keine Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen. (…) Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht hat der konkrete Status erhebliche Relevanz. Zwar sind der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff und der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff nicht deckungsgleich, aber dennoch häufig gleichzeitig gegeben. Daher unterliegen abhängig Beschäftigte oftmals einer Vielzahl arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, die für Selbstständige nicht gelten. Der fehlende Kündigungsschutz und das Fehlen von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind in diesem Zusammenhang zu nennen. (…) Ist eine Person formal als Selbstständige angestellt, obwohl sie tatsächlich abhängig beschäftigt wird, liegt eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor – mit weitreichenden Konsequenzen: Volle Haftung des vermeintlichen Auftraggebers für die rückwirkende Nachzahlung der Lohnsteuer (bis zu vier Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre); volle Haftung des vermeintlichen Auftraggebers für die rückwirkende Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) zuzüglich Säumniszuschläge (bis zu vier Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre), bei Vorsatz: Bußgelder und strafrechtliche Ermittlungen wegen Sozialversicherungsbetrug, volle Arbeitnehmerrechte für den vermeintlichen Auftragnehmer (bezahlter Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz usw.).“ (Anm. 7) Indizien für selbstständige Arbeit (Auswahl) Tatsächlich ist es nicht immer leicht, Begriffe wie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. Selbständiger oder freier Mitarbeiter voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich der Rechtslage sind drei weitgehend unabhängige Rechtsgebiete betroffen: das Sozialversicherungsrecht, das Arbeitsrecht und das Steuerrecht. Maßgeblich für den Rechtsstatus freier Mitarbeiter, Honorarkraft oder Freelancer sind der Grad der persönlichen (Direktionsrecht des Arbeitgebers) oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (Arbeitsentgelt), die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation, die Wahl der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts und die Bindung an fremde Weisungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Bundessozialgericht (BSG) haben Kriterien erarbeitet, anhand derer die Scheinselbständigkeit beurteilt werden kann.
Indizien für selbständige Tätigkeit sind:
• Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
• Erbringung von vorher definierten Werkleistungen zum Festpreis und Bezahlung nach Abnahme des mangelfreien Werkes gegen Rechnung.
• Auftragsbezogenes Angebot in Textform (welche Leistung in welchem Zeitrahmen zu welchem Preis) und Annahme des Angebots (etwa auf der Grundlage eines schriftlichen Rahmenvertrages).
• Eigenes Haftungsrisiko für die erbrachte Dienstleistung oder das erstellte Werk und zur Absicherung dieses Risikos abgeschlossene Versicherungen. Das Risiko der Schlechtleistung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
• Eigenständige Preiskalkulation über Einkaufs- und Verkaufspreise und Wareneinkauf.
• Einstellung von eigenem Personal.
• Ein relativ hohes Honorar ermöglicht einer Honorarkraft die Eigenvorsorge.
• Eigene Geschäftsräume.
• Einsatz von Eigenkapital und eigener Arbeitsmittel.
• Freie Gestaltung von Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitszeit.
• Keine Abstimmung und Bezahlung von Urlaub und keine Krankmeldung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
• Eigene Kundenakquisition.
• Eigene Werbung und Auftreten als Selbständiger in der Geschäftswelt (eigener Geschäftsbrief, Annoncen, Gewerbeanmeldung).
Fazit: Je mehr jemand selbständig und unabhängig von Dritten arbeitet, umso eher liegt Selbständigkeit vor. (Anm. 8) Maxime: Da jeder Fall anders ist, sollte jeder Fall sorgfältig geprüft werden.
Übrigens: Der Begriff Freelancer wurde vermutlich von Sir Walter Scott (1771-1832) geprägt, der ihn in seinem Roman Ivanhoe (1820) als Bezeichnung für Krieger verwendete, die nicht im Dienste eines Herrn stehen (Söldner).
Dr.Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb
Anm. 1: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R; Quelle: www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_03_20_R.html; Abfrage: 13.08.2025
Anm. 2: Herrenberg-Urteil: Was bedeutet es für die Musikschulen?, in: NDR, 24.10.2024; Quelle: www.ndr.de/kultur/musik/klassik/Herrenberg-Urteil-Was-bedeutet-es-fuer-die-Musikschulen,herrenbergurteil104.html; Abfrage: 13.08.2025
Anm. 3: Herrenberg-Urteil, a.a.O.
Anm. 4: Herrenberg-Urteil: Auswirkungen auf Chöre und Vereine – Übergangslösung bis 2026, in: Schwäbischer Chorverband, 20.02.2025; Quelle: www.s-chorverband.de/2025/02/herrenberg-urteil-auswirkungen-auf-choere-und-vereine-uebergangsloesung-bis-2026/; Abfrage: 13.08.2025
Anm. 5: Herrenberg-Urteil versus Kulturelle Bildung? Rechtssicherheit für Bildungsanbieter und künftige finanzielle Ausstattung kultureller Bildung, in: Deutscher Kulturrat, 07.10.2024; Quelle: www.kulturrat.de/presse/pressemitteilung/herrenberg-urteil-versus-kulturelle-bildung/; Abfrage: 13.08.2025
Anm. 6: Bundesrat stimmt Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis zu, in: Deutsche Rentenversicherung, 14.02.2025, Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250214-bundesrat-uebergangsregelung-lehrtaetigkeit.html; Abfrage: 13.08.2025
Anm. 7: Daniel Hammes, Honorarkräfte vor dem Aus?, in: datev Magazin, 24.10.2024; Quelle: www.datev-magazin.de/praxis/politik-gesellschaft/honorarkraefte-vor-dem-aus-132439; Abfrage: 13.08.2025
Anm. 8: Scheinselbständigkeit, in: Wikipedia; Abfrage: 13.08.2025
Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in KulturBetrieb, zwei 2025, S. 58-60




