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Was ist eigentlich … das Bewacherregister?

Eine Art „Schufa“ soll den Vollzug des Bewachungsrechts verbessern

Eine zentrale Aufgabe von Museen, Ausstellungshäusern, Schlössern und Burgen ist es, die in ihnen aufbewahrten Kunst- und Kulturgüter vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist – neben baulichen, mechanischen und elektronischen Maßnahmen – der Einsatz von Service-, Aufsichts- und Sicherheitspersonal unerlässlich. Während manche Kulturbetriebe dabei auf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen, in deren Obhut sie die Kulturgüter geben, vergeben andere Einrichtungen diese Aufgabe an Dienstleister der Sicherheitsbranche. Sie folgen dem Motto „Do what you do best, outsource the rest!“ (Peter Drucker) Woher aber wissen die Sicherheitsunternehmen, dass das Personal, das sie bei ihren Kunden einsetzen, verlässlich ist? Auskünfte hierzu hält seit dem 1. Juni 2019 das Bewacherregister (BWR) bereit.

Sicherheitsunternehmen sollen besser überwacht werden

Das BWR wird vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden herausgegeben. Zweck dieser Auskunftei ist es, „den Vollzug des Bewachungsrechts verbessern. Insbesondere bei Vor-Ort-Kontrollen der Vollzugsbehörden können mit Hilfe des BWR Wachpersonen schneller und einfacher überprüft werden. Dazu werden im BWR Daten zur Identifizierung, Erreichbarkeit, aber auch der Qualifikation und Zuverlässigkeit der Wachpersonen gespeichert. Alle Gewerbebetriebe im Bewachungsgewerbe sind deshalb verpflichtet, die Informationen über ihre Betriebe und die von ihnen eingesetzten Wachpersonen aktuell zu halten. Die zuständigen Wohnsitz- und Betriebssitzbehörden (§ 34a-Behörden) treffen die Entscheidung, ob Wachpersonen beziehungsweise Gewerbebetriebe zugelassen werden dürfen. Die Registerbehörde verantwortet den technischen Betrieb des BWR. Sie trifft im gesamten Erlaubnisverfahren und bei der Überprüfung von Wachpersonen keine Entscheidung.“ (Anm. 1)

Um dies zu gewährleisten, soll das BWR bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfassen und auf dem aktuellen Stand halten. Zu den personenbezogenen Daten zählen Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden, der mit der Leitung des Gewerbebetriebs betrauten Personen sowie der Wachpersonen selbst. Ferner sind u.a. vorzuhalten Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise oder gleichgestellte Qualifikationsnachweise, Datum und Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie Beschäftigungsverbote. Industrie- und Handelskammern, die die Daten bereitstellen, unterliegen der Aufsicht der obersten Landesbehörde. (Anm. 2)

Rechtliche Grundlage ist §34a GewO

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (…) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn (…) der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes (…) beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2) der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, 3) der Antragsteller nicht durch eine Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, 4) der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller 1) Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde, 4) in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung (…) rechtskräftig verurteilt worden ist, wegen a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, c) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder d) staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen: 1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, 2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, 3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und 4. über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. (Anm. 3)

Besserer Überblick erhöht Sicherheit

Kulturbetriebe sind gut beraten, den Überblick über jene Personen zu haben, die das Gebäude für Dienstleistungen, Lieferungen oder Wartungen betreten und verlassen. Besucherbücher sind ein Anfang, sollten aber mindestens durch verpflichtend zu tragende Lichtbildausweise ergänzt werden. Unter Umständen kann es auch geboten sein, sich das Führungszeugnis einer Person vorlegen zu lassen. (Anm. 4)

Dr. Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb.

Anm. 1: Bewacherregister, Quelle: www.bewacherregister.de/bwrweb/DE/Home/_inhalt.html; Abfrage: 19.06.2023
Anm. 2: Vgl. Bewacherregister; Quelle: www.wiki-fuer-schutz-und-sicherheit.de/wiki/Bewacherregister; Abfrage: 19.06.2023
Anm. 3: Gewerbeordnung. § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung; Quelle: www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html; Abfrage: 19.06.2023
Anm. 4: Vgl. Berthold Schmitt, Wissen, wer sich im Gebäude aufhält. Möglichkeiten jenseits des Besucherbuches, in: KulturBetrieb, eins 2022, 74 f.

Dieser Text wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, zwei 2023, S. 88 f.