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Wem gehört der Luftraum über historischen Liegenschaften?

Museen, Schlösser und Parks erteilen Flugverbote für Drohnen

Um ihrem Auftrag nachzukommen, das kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren, verbieten immer mehr Einrichtungen das Überfliegen mit Drohnen. Zugleich verweist das große Interesse am unbemannten Fliegen bzw. dem Blick von oben auf einen Bedarf, den die Kulturstätten für die Eigenwerbung nutzen können.

Nutzen und Erkenntnis aus der Höhe

Am Anfang der unbemannten Luftfahrt stehen die Heißluftballons der Brüder Montgolfier und Wetterballone zur Erforschung von Atmosphäre und Klima. Seit den 1930er Jahren gibt es ferngesteuerte Drohnen, die zunächst als Zielobjekte für Übungen zur Flugabwehr dienten. Inzwischen werden die Fluggeräte, die es in den unterschiedlichsten Modellen und Größen gibt, für militärische sowie zivile Zwecke eingesetzt, darunter Polizei (Aufklärung), Rettungsdienste (sog. Defikopter), Landwirtschaft (Schädlingsbekämpfung) und Wissenschaft (z.B. Luftbildarchäologie). Zunehmend nutzen auch Privatleute Drohnen, meist um Luftaufnahmen zu machen. Zu dem Boom tragen geringe Anschaffungskosten, leichte Steuerung und bessere Übertragung der Bilddaten bei.

Wie sind Überflug und Fotografieren geregelt?

Einige Kultureinrichtungen untersagen inzwischen das Überfliegen und Fotografieren ihrer Liegenschaften. Während Schloss Nordkirchen im Münsterland bereits ein Verbot ausgesprochen hat, wollen die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und das Schlösserland Sachsen folgen. Die Klassik Stiftung Weimar diskutiert das Thema. Als Gründe werden der Schutz der Kulturgüter und die Sicherheit ihrer Besucher genannt. (Anm. 1) Jedoch ist die Rechtslage für ein Verbot nicht ganz eindeutig, denn der Luftraum ist nicht Eigentum des Grundbesitzers. In Deutschland sind verschiedene Regelungen für den Betrieb von Drohnen und das Anfertigen von Luftaufnahmen zu beachten. Luftfahrzeuge, die über fünf Kilogramm wiegen und / oder kommerziell genutzt werden, benötigen eine Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (Luft-VO). Dagegen gelten für Drohnen, die im Rahmen der Freizeitfliegerei betrieben werden, die Regeln für Modellflugzeuge. Hier sind u.a. Abstände zu Gebäuden und Flughöhen zu beachten. (Anm. 2) Schon jetzt kann das Fliegen bei einer Gefährdungssituation unter bestimmten Umständen verboten werden. Da man aber nicht immer weiß, wem die Drohne gehört, stößt die praktische Umsetzung an Grenzen. (Anm. 3) Einschränkungen können auch für das Anfertigen von Luftbildern bzw. Videos aus solchen Fluggeräten gelten, z.B. wenn damit kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Zudem können Aufnahmen über privatem Gelände als Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatsphäre gewertet werden. Darüber hinaus fallen nicht alle Gebäude unter die sog. Panoramafreiheit.

Werbung in eigener Sache aus ungewohnter Perspektive

Offenbar haben viele Menschen eine Freude daran, ihre natürliche und gestaltete Umgebung aus der Luft zu erleben. (Anm. 4) Das Phänomen ist nicht neu, denn auch die Kunst selbst kennt diese Sicht auf die Welt in Form der sog. Vogelperspektive. Dieses Interesse sollten die Betreiber von Museen, Schlössern und Parks nicht einseitig mit Verboten belegen, sondern vielmehr nutzen, um mit attraktiven Fotos und Videos via Internet oder Social Media für ihre Einrichtungen zu werben. Die moderne Flug- und Kameratechnik der Drohnen macht es möglich, Außen- und Innenräume nicht nur aus spektakulären und unzugänglichen, sondern auch aus inhaltlich aussagekräftigen Blickwinkeln aufzunehmen. Schließlich ist ein Belvedere nicht nur Bauwerk, sondern auch Aussichtspunkt.

Dr. Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb

Anm. 1: Vgl. Antonia Lange und Antje Lauschner, Schlossherren drohen den Drohnen. Von Sanssouci in Potsdam bis zum Zwinger in Dresden: Immer öfter verbieten Eigentümer den kleinen Fotofliegern den Start, in: Leipziger Volkszeitung, 22.12.2015
Anm. 2: Vgl. Patrick Beuth, Höchste Zeit, über zivile Drohnen zu diskutieren. In Deutschland gibt es nun ein Gesetz für zivile Drohnen, doch es regelt kaum etwas. Und eine Debatte über den Datenschutz der Überwachungsgeräte gab es gleich gar nicht, in: ZEIT ONLINE, 13.07.2012 (http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2012-07/drohnen-debatte; Abfrage: 22.12.2015)
Anm. 3: Zu den aktuellen Plänen des Bundesverkehrsministerium, das Fliegen mit Drohnen strenger zu regulieren, vgl. Dobrindt will Drohnenverkehr einschränken. Verbote, Registrierungen und einen Extra-Führerschein: Bundesverkehrsminister Dobrindt plant neue Regelungen für den Einsatz von privaten und gewerblichen Drohnen, in: ZEIT ONLINE, 23.12.2015 (http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-12/drohnen-alexander-dobrindt-einschraenkungen; Abfrage: 23.12.2015)
Anm. 4: Ein Beleg hierfür ist z.B. die erfolgreiche und vielfach prämierte ZDF-Produktion „Deutschland von oben“ (Quelle: http://www.zdf.de/terra-x/terra-x-5990960.html; Abfrage: 23.12.2015)

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in "KulturBetrieb. Magazin für innovative und wirtschaftliche Lösungen in Museen, Bibliotheken und Archiven", eins 2016, S. 16.

Zum Magazin: http://www.kulturbetrieb-magazin.de/fileadmin/user_upload/kulturbetrieb-magazin/magazin/KulturBetrieb-2016-Ausgabe-1-Februar.pdf

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