Wo Rauch ist, ist auch Feuer? Nicht unbedingt!
Meist geht es in Archiven, Bibliotheken, Museen und anderen kulturbewahrenden Einrichtungen friedlich zu. Was aber, wenn die Ordnung gestört wird, zum Beispiel durch Brand, Diebstahl, Unfall oder Vandalismus? Wie souverän gehen die Service- und Aufsichtskräfte damit um? Wissen alle Beteiligten, was zu tun ist? Ist die sog. Visitenkarte des Hauses tatsächlich in der Lage, ihre Aufgaben, Pflichten und Rechte umfänglich wahrzunehmen und effizient durchzusetzen? In meinen QEM-Kursen sehe ich, dass genau diese grundlegenden Kompetenzen erstaunlich selten gegeben sind. Hier wird die Themenreihe »Es liegt nicht immer am Personal!« fortgesetzt.
Präzise Ortung unterstützt Alarm und Einsatz
Beim Absetzen eines Notrufes wegen Unfall kommt es vor allem auf fünf Dinge an: Wer ruft an, was ist passiert, wo ist es passiert, wie viele Personen sind betroffen und welche Verletzungen oder Schäden liegen vor. Wichtig ist auch, Ruhe zu bewahren und am Telefon zu bleiben, bis die Leitstelle alle notwendigen Informationen erhalten hat. Auch bei Verdacht auf Brand in Kulturbetrieben sollten die Service- und Aufsichtskräfte nicht nur möglichst genau wissen, was und wo etwas geschehen ist, sondern auch in der Lage sein, die für die Einsatzkräfte notwendigen Informationen zügig und fehlerfrei zu übermitteln.
Ein zentrales Kriterium dabei ist die Lokalisierung eines tatsächlichen oder vermeintlichen Brandgeschehens. Dabei unterstützt in der Regel eine Brandmeldeanlage (BMA). Darunter versteht man eine Gefahrenmeldeanlage aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, die eine Brandmelderzentrale enthält, um Ereignisse von verschiedenen Brandmeldern zu empfangen, auszuwerten und Reaktionen einzuleiten. Das können sein: Weiterleitung von Brand- und Störungsmeldungen an eine Leitstelle zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr; Alarmierung zur Räumung eines Objektes; Öffnen von Rauchableitungseinrichtungen; Ansteuerung von Aufzügen; Schließen von Feuerschutzabschlüssen oder Auslösung einer Objektlöschanlage, z.B. einer CO2-Löschanlage. Eine weitere Funktion ist die interne Alarmierung, um vor der Weiterleitung zur Feuerwehr kontrollieren zu können, ob ein Täusch- oder Falschalarm vorliegt.
Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienste sollen nicht unnötig ausrücken
Ein Alarm, dem keine reale Gefahr zugrunde liegt, wird in Deutschland umgangssprachlich als Fehlalarm bezeichnet. Die korrekte Bezeichnung ist jedoch Falschalarm. (Anm. 1) Darunter versteht man einen Brandalarm, der aus anderen Gründen als einem Brand ausgelöst wird. Falschalarme werden im Allgemeinen wie folgt unterschieden:
• Technischer Alarm (umgangssprachlich `Blinder Alarm´): Ursache können defekte Brandmelder oder Störungen durch elektromagnetische Felder sein.
• Böswilliger Alarm: Das bezeichnet die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat. Der Alarm wurde aufgrund einer absichtlichen Einwirkung ohne tatsächliches Erfordernis ausgelöst, z.B. an einem Druckknopfmelder oder durch Falschauslösung eines Rauchmelders.
• Täuschungsalarm: Der Begriff bezeichnet einen „Falschalarm, der durch Vortäuschung einer physikalischen und/oder chemischen Kenngröße eines automatischen Melders entstanden ist.“ (Anm. 2
Täuschungsalarme entstehen oft durch äußere Einflüsse, die einer realen Gefahr ähnlich sind, d.h. die empfindlichen Rauchmelder springen fälschlicherweise an. Auslöser dafür können Insekten oder starke Temperaturschwankungen sein oder Verunreinigungen der Luft wie Staub, Wasserdampf, Zigarettenrauch, Küchendämpfe oder Säge- und Schleif- sowie Schweiß- und Lötarbeiten. Um das Täuschen der Brandmelder bzw. der Alarmanlage durch solche Effekte zu reduzieren oder zu vermeiden, könnte zum Beispiel die Position des Brandmelders bei Bedarf verändert oder seine Parametrierung angepasst werden. Weitere mögliche technische Maßnahmen:
• Zweimeldungs- bzw. Doppelabhängigkeit: Dabei sind zwei Brandmelder so miteinander elektrisch verknüpft, dass sie gemeinsam einen Brandalarm initiieren. Die Melder sind hierbei örtlich nahe beieinander installiert, z.B. in einem Büro und dem Flur davor. Beide können aber auch in ein und demselben Raum montiert sein (z.B. Teeküche). Erfasst nur einer der Melder mögliche Brandsymptome, wird ein Feuer-Voralarm ausgelöst. In der programmierten Erkundungszeit kann der Ereignisort auf einen Brand hin überprüft werden. Erfassen beide, in Doppelabhängigkeit stehenden Melder, Brandsymptome wird ein (echter) Brandalarm ausgelöst.
• Mehrfachsensor-Brandmelder: Solche Melder sind für die Erkennung von Rauch, Hitze und/oder CO konzipiert und tragen zur Reduzierung von Fehlalarmen bei, indem sie die Eingaben der mehreren Sensoren vergleichen, bevor sie entscheiden, ob die Eingabequelle ein tatsächliches Feuer oder einer von vielen Fehlalarmzuständen ist.
Grundsätzlich gilt: Mit Blick auf technisch bedingte Falschalarme sollten Brandmeldeanlagen regelmäßig gewartet und überprüft werden, um unnötige Hilfseinsätze und gegebenenfalls daraus entstehende Kosten zu vermeiden.
Erkundungszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Eine weitere Maßnahme zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Falschalarmen richtet sich an das Personal. So ist es zum Beispiel möglich, die Weiterleitung einer Brandmeldung an die Feuerwehr um eine kurze Zeitspanne zu verzögern, um den Alarmzustand zu überprüfen. (Anm. 3)
Die DIN VDE 0833-2 schlägt als personelle Maßnahme zur Vermeidung von Falschalarmen in Brandmeldeanlagen vor, unter bestimmten Bedingungen die Weiterleitung der Brandmeldungen an die Feuerwehr für eine kurze Zeit zu verzögern, um eine Überprüfung des Alarmzustandes durch eingewiesene Personen zu ermöglichen. Die sog. Voralarm- und Erkundungszeiten sind Teil des Alarmverifikationskonzepts (AVC), bei dem der Bediener Zeit hat, um zu überprüfen, ob der von einem Brandmelder ausgelöste Alarm ein falscher oder echter Alarm ist. Bei Falschalarm kann der Bediener das Anrücken der Feuerwehr verhindern. Dabei aber müssen zentrale Bedingungen eingehalten werden: (Anm. 4)
• Die Verzögerung darf nur während der Zeit der Anwesenheit von Personen wirksam sein.
• Die Quittierung (d.h. Bestätigung) der einlaufenden Meldungen muss innerhalb von 30 Sekunden erfolgen.
• Ohne Quittierung muss die Meldung spätestens nach 30 Sekunden weitergeleitet werden.
• Die maximale Erkundungszeit darf nach der Quittierung drei Minuten betragen.
Das heißt konkret: Wenn die Brandmeldeanlage einen Brand anzeigt, hat das anwesende Personal 30 Sekunden Zeit, den ausgelösten Alarm manuell zu quittieren, bevor der Alarm an die Feuermeldestelle weitergeleitet wird. Wenn der Alarm manuell quittiert wurde, beginnt die Erkundungszeit: Das Personal hat nun drei Minuten Zeit, um nachzuschauen, ob wirklich ein Brand vorliegt oder ob es sich um einen Falschalarm handelt. Falls es sich tatsächlich um ein Brandgeschehen handelt, kann das verantwortliche Personal zum Beispiel per Handfeuermelder die Erkundungszeit beenden und den Alarm somit direkt zur Interventionsstelle weiterleiten.
Das Einrichten von Erkundungszeit in Brandmeldeanlagen ist allerdings nur zulässig, „wenn die Brandschutzdienststelle unter Berücksichtigung der erforderlichen Hilfsfrist der Feuerwehr dieser Betriebsart zustimmt.“
Wer kommt für die Kosten eines Fehlalarms auf?
Auch in Kulturbetrieben sollte es Ziel sein, Falschalarme möglichst zu vermeiden, schon, um unnötige Kosten zu vermeiden. Was in meinen QEM-Schulungen allerdings wiederholt von Seiten der Service- und Aufsichtskräfte zu hören ist: „Wir trauen uns nicht, die Feuerwehr anzurufen, da wir bei Fehlalarm dafür bezahlen müssen.“ Solch eine möglicherweise fatale Verunsicherung kann Folge des sog. Flurfunks sein, bei dem das Personal untereinander nach dem Motto des Spiels „Stille Post“ mitunter wesentliche Dinge verkürzt, weglässt oder sogar verfälscht weitergibt. Womöglich ist es aber auch das Ergebnis einer unklaren Kommunikation von Seiten der Leitung eines Hauses, da auch dort nicht selten Unklarheit über die Sachlage herrscht.
Da die Brandbekämpfung eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist, trägt sie die Kosten für den Einsatz, sofern es sich um einen echten Notfall handelt oder wenn keine klare Verantwortlichkeit für den Falschalarm festgestellt werden kann. Die Kosten variieren, liegen in vielen Gemeinden aber zwischen 200 und 400 Euro pro Löschzug. War der Einsatz hingegen unnötig, wird nach der Ursache für das Auslösen des Alarms gefragt. Dabei wird grundsätzlich nach einem technischen Versagen bzw. nach menschlichem Fehlverhalten unterschieden.
Wenn ein Falschalarm aus anlagenspezifischen Gründen ausgelöst wird – das können äußere Einwirkungen wie Blitzschlag oder Stromausfall aber auch schlechte Wartung der Anlage sein – dann zahlt in der Regel der Betreiber. „Regelungen finden Sie in den Brandschutzvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Die Kostentragung ist in den Feuerwehrgesetzen geregelt. Die Bestimmungen können in den Bundesländern durchaus unterschiedlich ausfallen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat beispielsweise entschieden, dass der Betreiber der Anlage bei einem Fehlalarm zur Kasse gebeten werden darf (VG Neustadt, Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen: 5 K 491/14.NW). Dies gilt zumindest dann, wenn der Fehlalarm durch einen schlechten technischen Zustand des Gerätes ausgelöst wurde. Betreiber kann der Eigentümer sein.“ (Anm. 5)
Und wenn es der Mensch war?
Wenn man einen Alarm in gutem Glauben ausgelöst hat, trägt man meist keine Kosten. Wer aber wiederholt Fehlalarme durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln auslöst, kann zur Kasse gebeten oder sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Dies regelt Paragraph 145 Strafgesetzbuch (StGB) „Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“. „Der Paragraph umfasst zwei wesentliche Tatbestände:
• Absichtlicher oder wissentlicher Missbrauch von Notrufen oder Notzeichen.
• Vortäuschen eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr oder einer Notlage, die fremde Hilfe erforderlich macht.
Der Begriff `gemeine Gefahr´ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine Gefahr, die eine unbestimmte Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte betrifft. Es handelt sich also um eine Situation, die potenziell viele Menschen oder wichtige Güter gefährden kann, wie zum Beispiel ein Großbrand, eine Überschwemmung oder ein Chemieunfall. Für diese Vergehen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Ein Missbrauch liegt vor, wenn keine tatsächliche Notlage besteht und der Täter dies weiß oder wenn er nicht berechtigt ist, das Notsignal zu verwenden.“ (Anm. 6)
Fazit: Kulturbetriebe, die unnötige Kosten und Ärger vermeiden möchten, sind nicht nur gut beraten, Rauchmelder richtig zu platzieren und die Brandmeldeanlage regelmäßig zu warten, sondern sie sollten auch das Personal im richtigen Umgang mit Notrufsystemen schulen und sie qualifizieren, um sog. Blinde Alarme oder Täuschungsalarme zu erkennen. Aber grundsätzlich gilt: Im Zweifel ist es besser, die Feuerwehr zu alarmieren, als im Ernstfall keine Hilfe zu holen.
QEM – Qualifizierte Einbindung von Museumspersonal
Dr. Berthold Schmitt, Trainer von Service- und Aufsichtspersonal in Museen
Wielandstraße 5, 04177 Leipzig
Tel 0049 / 341 / 5296524
mail@schmitt-art.de; www.aufsicht-im-museum.de
Anm. 1: Vgl. DIN VDE 0833-1: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 1: Allgemeine Festlegungen, Berlin / Offenbach 2014
Anm. 2: Falschalarm, in: Wikipedia
Anm. 3: Vgl. DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2022-06: Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, Berlin / Offenbach 2022
Anm. 4: Zum Folgenden vgl. Technische Aufschaltbedingungen für automatische Brandmeldeanlagen, Gera 2021, S. 9; Quelle: www.din-14675.info/_Resources/Persistent/6/a/1/0/6a108de142867e22e0a07c3d70d695d61b8544c8/TAB_Gera_08.2021.pdf; Abfrage: 18.08.2025
Anm. 5: Falscher Alarm. Wenn es nicht brennt: Wer zahlt bei Fehlalarm?, in: ERGO, 01.01.2025; Quelle: www.ergo.de/de/rechtsportal/oft-nachgefragt/fehlalarm; Abfrage: 18.08.2025
Anm. 6: S. Horsch, Ein Falschalarm kann teuer werden: Kosten und Konsequenzen unbegründeter Feuerwehreinsätze, in: FORUM VERLAG HERKT GMBH, 04.02.2025; Quelle: www.forum-verlag.com/fachwissen/arbeitsschutz/falschalarm/; Abfrage: 18.08.2025
Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in KulturBetrieb, zwei 2025, S. 42-45




