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Regale - stumme Diener, die gewartet werden sollten

Arbeitsmittel müssen sicher sein - auch Regale

Eines der meistgenutzten und doch wenig beachteten Ausrüstungsgegenstände in Archiven, Bibliotheken, Museen und anderen kulturbewahrenden Einrichtungen ist das Regal. Der Begriff ist abgeleitet vom lateinischen Wort „riga“, was Reihe bedeutet. Je nach Nutzung und Bauart unterscheidet man z.B. Paletten-, Kragarm-, Einfahr-, Durchlauf- und Fachbodenregale oder Verschiebe- bzw. Rollregale. Hochregale, die eine Höhe von mindestens zwölf Metern haben, kommen vorwiegend in der industriellen Lager- und Logistiktechnik zum Einsatz. Demgegenüber sind Regale in Kultureinrichtungen meist deutlich kleiner und dienen vielfach zur Lagerung von Akten, Literatur oder Deponaten. Da dabei oft beachtliche Lasten und Beanspruchungen auftreten, sollten auch Regale, die in Kulturbetrieben eingesetzt werden, den allgemeinen Kriterien von Stabilität und Verkehrssicherheit genügen. Dabei geht es auch um den Schutz des Lagergutes, vor allem jedoch um die Unversehrtheit der Beschäftigten.

Gewerbliche Nutzer müssen Arbeitsmittel prüfen

Maßgeblich für Betrieb und Prüfung von Regalen in der gewerblichen Nutzung ist DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“. Die Norm legt Leitlinien für die betrieblichen Aspekte bezogen auf die statische Sicherheit von Lagersystemen vor. Ziel der Norm ist es, Risiken und Folgen von gefahrenträchtigen Arbeitsabläufen oder Konstruktionsschäden zu minimieren. Um dies zu gewährleisten, schreibt EN 15635 vor, dass gewerblich genutzte Regale jährlich von einer fachkundigen Person inspiziert werden müssen.
Ob, wann und wie Regale zu prüfen sind, ist in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) geregelt. Laut Begriffsbestimmung dieser Verordnung sind Arbeitsmittel „(1) Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. (2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.“
BetrSichV § 14 regelt die Prüfung von Arbeitsmitteln: „(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes: 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden, 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind. (2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.“ (Anm. 1)

Betriebe sind verantwortlich für Sicherheit und Gesundheit

Auch für den Arbeitgeber Kulturbetrieb gilt die sog. Fürsorgepflicht, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert: „(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“ (Anm. 2) Um in Unternehmen und Bildungseinrichtungen eine entsprechende Präventionskultur zu entwickeln, bei der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind, hält die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Informationen bereit, darunter „Sicherheit von Regalen“. DGUV Regel 108-007 definiert – bezogen auf die Beschaffenheit nicht kraftbetriebener Regale und Schränke mit Ausnahme von Palettenregalen – die entsprechenden Anforderungen an Lagereinrichtungen und -geräte. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb auch von Regalen liegt beim Unternehmen: „Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine oder ihre Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen. Die DIN EN 15 635 gibt eine Mindestprüffrist von einem Jahr vor. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (TRBS 1201) wird ein Jahr als bewährte Prüffrist angegeben.“
Basierend auf DIN 15 635 heißt es in DGUV 208-043: „Alle Regale sind systematisch und regelmäßig zu inspizieren, wobei dies üblicherweise von der Regal-Aufstellfläche aus durchgeführt wird. Im unteren Bereich der Regale ist mit den meisten Beschädigungen zu rechnen. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass auch in höheren Bereichen Beschädigungen zu finden sind, so muss intensiver geprüft werden. Die Norm unterscheidet zwischen einer „Experteninspektion“, die mindestens alle 12 Monate durch eine „fachkundige Person“ durchzuführen ist, und anderen Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind (wöchentlich oder in Abständen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch die oder den Lagerverantwortlichen festzulegen sind).
Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Prüfungen wie folgt definiert:
• „Regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht der Experteninspektion durch eine fachkundige Person.
• „Interne Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht den Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind. Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen grundsätzlich nicht.“

Zum Prüfumfang gehören u.a., ob das Regal entsprechend der Montageanleitung aufgebaut ist, ob Teile der Konstruktion Schäden aufweisen, ob die Regalstützen lotrecht stehen, wie es um Zustand und Wirksamkeit der Sicherungen steht, im welchem Zustand der Gebäudeboden ist, wie die Lasten auf den Regalen liegen oder ob die Regale zu schwer beladen sind. Schließlich weist die DGUV-Regel darauf hin, dass die durchgeführten Prüfungen, festgestellte Mängel und deren Beseitigung zu dokumentieren sind (auch in elektronischer Form möglich).“ (Anm. 3)

Gefährdungsbeurteilung ist die Basis

Um Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv entgegenzuwirken, sind Arbeitgeber verpflichtet, sog. Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Bezogen auf Regale empfiehlt die BetrSichV, dass Gefährdungsbeurteilungen „bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.“ (Anm. 4)
Eine Leitlinie für Bau, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung der Sicherheit von Regalen bietet DGUV-Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“. Neben den statischen Anforderungen an die Ausrüstungsgegenstände selbst, geht es ferner um Breite und Beschaffenheit der Verkehrswege und Gänge, Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen, Brandschutz, elektrische Ausrüstung u.v.a.m. Eine Untergruppe stellen sog. Verfahrbare Regale und Schränke mit Kraftantrieb dar. Die entsprechenden Anforderungen sind ebenfalls in DGUV-Regel 108-007 dargestellt. (Anm. 5)

Dr. Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb

Anm. 1: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), zuletzt geändert am 27.07.2021; Quelle: www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/BetrSichV.pdf; Abfrage: 17.06.2023
Anm. 2: Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Buch, § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen.
Anm. 3: DGUV Information 208-043, Sicherheit von Regalen, Juni 2020, Quelle: publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/785; Abfrage: 17.06.2023
Anm. 4: Vgl. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, a.a.O.
Anm. 5: DGUV Regel 1008-007 (ehemals BGR 234), aktualisierte Fassung 2006; Quelle: publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/992; Abfrage: 17.06.2023

Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in KulturBetrieb, zwei 2023, S. 54 f.

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