Barrierefreiheit löst die bislang üblichen Begriffe „behindertengerecht“ oder „behindertenfreundlich“ ab und formuliert zugleich einen erweiterten Anspruch. Im Sinne eines sog. `universal design´ geht es heute demnach „um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann.“ (Anm. 1)
Weshalb ist das für (öffentliche) Kulturbetriebe von Belang?
Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) heißt es: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (Anm. 2) In diesen Rahmen gehören folglich auch Archive, Bibliotheken, Museen u.a. kulturbewahrende Einrichtungen, die in der Regel über bauliche Anlagen, technische Gebrauchsgegenstände sowie akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen verfügen bzw. diese bereit halten.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt Fokus auf digitale Services und bestimmte Hardware
Das BFSG wurde am 15. Juni 2022 verabschiedet und es definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Darunter fallen u.a. der gesamte Online-Handel sowie Hard- und Software. Das Gesetz betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmen Produkten sowie Dienstleistungserbringer. Das BFSG gilt u.a. für Produkte, die vielfach auch in Kulturbetrieben zum Einsatz kommen: Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals (darunter solche für Zahlungen und zur Bereitstellung von Informationen) sowie Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang. (Anm. 3) Die seit Ende Juni 2025 geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichten wirtschaftliche Anbieter von Produkten und Dienstleistungen dazu, digitale Services und bestimmte Hardware barrierefrei anzubieten.
Wie kann bzw. soll Barrierefreiheit gestaltet sein?
Wesentliche Richtlinie für barrierefreie Webinhalte ist die sog. Web Content Accessibility Guideline (WCAG). Sie nennt konkrete, technisch unabhängige Erfolgskriterien für eine barrierefreie Umsetzung und umfasst Aufgaben für Design, Redaktion (Content) und Programmierung. Wesentliche Parameter der Barrierefreiheit sind laut WCAG u.a. Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit sowie Konformität.
Ein zentrales Kriterium dabei ist die Wahrnehmbarkeit: „Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.“ Dazu zählen auch Angebote wie „Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte, so dass diese in andere vom Benutzer benötigte Formen geändert werden können, wie zum Beispiel Großschrift, Braille, Symbole oder einfachere Sprache.“ Solche Textalternativen bieten sich unter anderem bei zeitbasierten Medien an. Ein weiterer Maßstab ist die Anpassbarkeit: „Erstellen Sie Inhalte, die auf verschiedene Arten dargestellt werden können (z.B. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Struktur verloren gehen.“ Unerlässlich auch das Kriterium der Unterscheidbarkeit: „Machen Sie es Benutzern leichter, Inhalt zu sehen und zu hören einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund.“ Ganz klar zählt hierzu die Verwendung von Farbe: „Farbe wird nicht als einziges visuelles Mittel benutzt, um Informationen zu vermitteln, eine Handlung zu kennzeichnen, eine Reaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu unterscheiden.“ (Anm. 4)
Was in solch einem Falle zu tun ist, weiß z.B. die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern: „So ist ein blauer Textlink in einem schwarzen Text nicht barrierefrei: Wenn die Farben nicht unterschieden werden können, kann der Link nicht identifiziert werden. Deshalb muss ein weiteres visuelles Merkmal hinzugefügt werden – typisch für einen Link ist eine Unterstreichung, aber auch andere Gestaltungen können gewählt werden. Dieses zusätzliche visuelle Merkmal macht den Link nutzbar für farbenblinde und farbsehschwache Menschen oder auch für Menschen, die monochrome Geräte (wie einen E-Book-Reader) verwenden.” (Anm. 5)
Wer ist zur Umsetzung des BFSG verpflichtet?
Laut Begriffsbestimmung betrifft das Gesetz alle „Dienstleistungserbringer“, d.h. „jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen“; ferner umfasst es „audiovisuelle Mediendienste“ sowie „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden.“ (Anm. 6) Das BFSG gilt somit auch für jene Kulturbetriebe, die folgende Medien und Inhalte bereitstellen: Auftritte bzw. Angebote in Internet und Intranet, mobile Anwendungen einschließlich Dateien wie z.B. PDFs oder Videos sowie mit Mitteln der Informationstechnik erstellte grafische Benutzeroberflächen. Die nun gültige Vorschrift müssen jene Kulturbetriebe beachten, die von der öffentlichen Hand getragen werden, darunter z.B. Museen in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft oder Zweckverbände und Bezirke. Gängige Faustregel: Wer verpflichtet ist, die Vergaberegeln der öffentlichen Stellen einzuhalten, ist auch zur Barrierefreiheit verpflichtet. Darüber hinaus können auch private Akteure, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit verpflichtet sein; gegebenenfalls können auch Vereine unter das BFSG fallen.
Barrierefreiheit gestattet nur wenige Ausnahmen
Das BFSG sieht nur wenige Ausnahmen vor, „etwa für Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen. Außerdem beinhaltet das Gesetz eine Ausnahmeregel, falls die barrierefreie Umsetzung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. In diesem Fall kann der Umfang der barrierefreien Gestaltung entsprechend reduziert werden. Zeitnot, andere Prioritäten, fehlendes Wissen sowie die Angabe, dass behinderte Menschen das Produkt nicht nutzen würden, sind keine Begründungen für eine Ausnahme.“ (Anm. 7)
Wird die Einhaltung der Barrierefreiheit kontrolliert?
Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Landesbehörden dürfen unabhängig und periodisch die Einhaltung der Barrierefreiheit formal und materiell überprüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel melden. Bei Verstößen gegen das BFSG können Sanktionen wie Bußgelder oder im Extremfall die Untersagung der Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung verhängt werden. Neben den Überwachungsstellen der Bundesländer gibt es zudem die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund), die im Herbst 2019 ihre Arbeit in Berlin aufgenommen hat. Die BFIT-Bund erfüllt jene Aufgaben, „welche Deutschland durch die Richtlinie der Europäischen Union (EU) in Fragen der Überwachung, Überprüfung sowie der Berichtslegung von digitalen Angeboten öffentlicher Stellen übertragen worden sind.“ (Anm. 8)
Dr. Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb
Anm. 1: Bundesfachstelle Barrierefreiheit; Quelle: www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Ueber-Uns/Definition-Barrierefreiheit/definition-barrierefreiheit_node.html; Abfrage: 31.07.2025
Anm. 2: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG), § 4 Barrierefreiheit, in: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Quelle: www.gesetze-im-internet.de/bgg/__4.html; Abfrage: 31.07.2025
Anm. 3: Vgl. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), in: Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Quelle: www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-node.html; Abfrage: 31.07.2025
Anm. 4: Vgl. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 (inoffizielle deutsche Übersetzung vom 15.06.2022); Quelle: outline-rocks.github.io/wcag/translations/WCAG21-de/; Abfrage: 31.07.2025
Anm. 5: Digitale Barrierefreiheit im Museum, in: Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern; Quelle: museumsberatung-bayern.de/digitale-barrierefreiheit; Abfrage: 31.07.2025
Anm. 6: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG), in: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Quelle: www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html; Abfrage: 31.07.2025
Anm. 7: Digitale Barrierefreiheit im Museum, a.a.O. Anm. 8: Über die BFIT-Bund, Quelle: www.bfit-bund.de/DE/Ueberuns/ueber-uns.html; Abfrage: 31.07.2025
Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in KulturBetrieb, zwei 2025, S. 66-67




