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Bonpflicht nicht nur für Brötchen

Viele Branchen und Bereiche betroffen – auch Museen

Ende 2019 / Anfang 2020 ist der Kassenbeleg für das Brötchen zum Symbol für vermeintlich zu viel Bürokratie bzw. sinnlosen Verbrauch der Ressource Papier geworden. Allen Protesten und Argumenten zum Trotz: Seit dem 1. Januar 2020 gilt die Bonpflicht auch in Deutschland. Und das betrifft nicht nur die Bäckerei um die Ecke, sondern auch Museen, Ausstellungshäuser und viele andere Kulturbetriebe, die mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme Bargeld verbuchen.

Ein Beleg für jeden Verkauf

Mit dem in Kraft treten der Kassensicherungsverordnung (KassSichV) am 1. Januar 2020 gilt auch die Pflicht zur Ausgabe von Belegen, z.B. für den Verkauf von Eintrittskarten oder Artikeln aus dem Museumsshop. Die KassSichV besagt u.a., dass „dem Kunden `in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall´ ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist. Die `Bonpflicht´ gilt allerdings nur, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden – also beispielsweise Kassensysteme, iPad Kassen, etc. Für eine offene Ladenkasse gibt es derzeit eine Ausnahme: Hier besteht keine Belegausgabeverpflichtung.“ (Anm. 1) Ziel der vom Bundesfinanzministerium erlassenen Rechtsverordnung ist es, die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen zu präzisieren. Mit Blick auf Steuergerechtigkeit geht es auch darum, Manipulationen an Registrierkassen zu verhindern, bei denen z.B. Umsätze und Rechnungen einfach im Nachhinein storniert bzw. gelöscht werden, obwohl ein Umsatz generiert worden ist. Nach Schätzungen der Finanzämter beläuft sich in Deutschland der Schaden durch fehlende Buchungen, manipulierte Kassen und inkorrekt abrechnende Software auf bis zu 10 Milliarden Euro pro Jahr. Deshalb gilt die neue Verordnung für „alle Branchen, den Handel ebenso wie Dienstleister, Kosmetik- und Nagel-Studios, Friseure, Bäcker, Fleischer, Döner, Imbiss, Gastronomie, Handwerk und alle anderen Bereiche. Es spielt keine Rolle welcher Umsatz erwirtschaftet wird, auch Kleinunternehmer und öffentliche Bereiche wie Museen sind betroffen.“ (Anm. 2) „Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.“ (Anm. 3) Übrigens: Hierzulande besteht lediglich die Pflicht, einen Beleg auszuhändigen. Eine Pflicht zur Mitnahme durch den Kunden besteht hingegen nicht – anders als z.B. in Italien.

Beleg auf Pflichtauskünfte prüfen!

„Nach der KassenSichV werden künftig folgende Mindest-Anforderungen an einen Beleg gestellt.
• den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
• das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
• die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
• die Transaktionsnummer
• für jeden Steuersatz sind die Summen der Entgelte sowie die darin enthaltene Steuerbetrag aufzulisten. Im Fall einer Steuerbefreiung muss ein entsprechender Hinweis aufgebracht sein.
• die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.“ (Anm. 4)

Darüber hinaus legt die KassenSichV „fest,
• welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des
• § 146a Abgabenordnung (AO) umfasst sind,
• wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat,
• wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind,
• die Anforderungen an eine digitale Schnittstelle,
• die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung,
• die Anforderungen an den auszustellenden Beleg sowie
• die Kosten der Zertifizierung.“ (Anm. 5)

Eintrittskarten für Museen enthalten oftmals bereits die wichtigsten der geforderten Informationen. Eine Überprüfung empfiehlt sich. Dies gilt selbstredend auch für die Belege, die z.B. im Museums- oder Souvenirshop ausgegeben werden müssen. Für Einrichtungen, deren Verwaltung bereits stark digitalisiert arbeitet, von Interesse: Die Belege müssen nicht zwingend in Papierform erstellt, sondern können auch in digitaler Form erteilt werden. Das jedoch setzt voraus, dass der Kunde zuvor sein Einverständnis zur weiteren Verwendung der Daten rund um den Einkauf gibt.

Kann man sich von der Bonpflicht befreien lassen?

Ja, diese Möglichkeit besteht, z.B. bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen. Dann kann auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus Zumutbarkeitsgründen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Aber das Bundesfinanzministerium legt die Hürden hoch: „Aufgrund der gesetzlichen Regelung müssen als Voraussetzung für die Befreiung von der Belegausgabe sachliche Härten vorliegen, die durch die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entstehen. Die Verwaltung, hier die Finanzverwaltung, kann aufgrund von reinen Verwaltungsanweisungen nicht von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen, da sie an Recht und Gesetz gebunden ist.“ (Anm. 6) „Eine Befreiung im Sinne des § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte dar. Die Befreiung entbindet den Unternehmer allerdings nicht von dem Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung.“ (Anm. 7)

Anm. 1: Johannes Ferner, Belegausgabepflicht – Das müssen Sie wissen, in: KassenSichV.net; Quelle: kassensichv.net/belegausgabepflicht/ ; Abfrage: 07.03.2020
Anm. 2: Was macht die TSE?, In JoeCash; Quelle: https://www.joecash.de/de-de/Kasse-2020 ; Abfrage: 07.03.2020
Anm. 3: Bundesministerium der Finanzen: Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug, in: Bundesministerium der Finanzen, 18.02.2020; Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-02-18-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html ; Abfrage: 07.03.2020
Anm. 4: Ferner, Belegausgabepflicht, a.a.O.
Anm. 5: Kassenversicherungsverordnung, in: ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks; Quelle: https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/kassensicherungsverordnung/ ; Abfrage: 07.03.2020
Anm. 6: Bundesministerium der Finanzen, a.a.O.
Anm. 7: Ferner, Belegausgabepflicht, a.a.O.

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, eins 2020, S. 40 f.

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