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»Besucher je Quadratmeter« – eine relevante Formel auch im Kulturbetrieb (Handbuch / Kommentar)

Für Versammlungsstätten gelten besondere Regelungen

Museen, Bibliotheken und Archive können z.B. dann zu Versammlungsstätten werden, wenn in bestimmten Teilbereichen viele Menschen zusammen kommen. In solchen Fällen können je nach Baurecht bzw. Versammlungsstätten-Verordnung (VStättV oder VStättVO) erhöhte Anforderungen an Brandschutz und Flucht- und Rettungswege gestellt werden. In Hinblick auf Zuständigkeiten, Definitionen und praktische Anwendung ist die Gemengelage recht komplex.

Eine (noch) uneinheitliche Regelung

In Deutschland liegt das öffentliche Baurecht in der Kompetenz der Bundesländer, die in Bauordnungen (BauO) bzw. Landesbauordnungen (LBO) zentrale Aspekte der Bebauung regeln, darunter Brandschutz sowie Flucht- und Rettungswege. Landesspezifische zusätzliche Regelungen sind in den VStättVO (in NRW: SBauVO) festgehalten. Historisch sind diese sog. Sonderbauvorschriften zunächst für Theater und Kinos relevant, später auch für größere Hallen, Kongresszentren, Stadien u.a. Veranstaltungsorte. Seit einigen Jahren wird die sog. Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) erarbeitet, die eine bundesweite Vereinheitlichung der Regelungen zum Ziel hat, aber bislang weder ausformuliert, noch rechtlich verbindlich ist. Die Vorschriften dieser Muster-Verordnung betreffen u.a. „den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben.“ (Anm. 1) Mit Blick auf die Nutzung definiert die MVStättVO Versammlungsstätten als „bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.“ (Anm. 2) Natürlich gibt es Ausnahmen, darunter „Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind“ und „Ausstellungsräume in Museen“ (Anm. 3). Damit sind z.B. Museen und Ausstellungshäuser jedoch keineswegs aus der Pflicht, denn die MVStättVO schränkt wie folgt ein: „Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.“ (Anm. 4)

Ein praxisnaher Kommentar

Einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion bietet der von Volker Löhr und Gerd Gröger verfasste Band „Bau und Betrieb von Versammlungsstätten“, der sich u.a. an Betreiber von Veranstaltungshallen wie Messen, Stadthallen und Kongress-Zentren und entsprechende Veranstalter wendet. „Gegenstand und Anlass der Neuauflage dieses Standardwerkes ist die umfassend in zahlreichen Bau- und Betriebsvorschriften geänderte MVStättVO, die bereits im Anhörungsverfahren zu Widerständen und zahlreichen Spekulationen Anlass gegeben hat. Die Kommentierung berücksichtigt auch in der vierten Auflage in besonderem Maße die Diskussionen zwischen Bauaufsichten, Brandschutzdienststellen, Bauherrn und den Betreibern von Versammlungsstätten. Neben der Erläuterung der MVStättV werden die wichtigsten Abweichungen auf Landesverordnungsebene dargestellt. Der Kommentar ist damit eine wesentliche Ergänzung zu den Begründungen und Erläuterungen der ARGEBAU Fachkommission Bauaufsicht. Das Werk ist somit für die Lösung praxisrelevanter Fälle bestens geeignet.“ (Anm. 5)

Volker Löhr und Gerd Gröger, Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. MVStättV – Kommentar
4., umfassend überarbeitete Auflage (Recht Wirtschaft Steuern – Kommentar)
Frankfurt / Main 2015
ISBN 978-3-8005-1592-9

Dr. Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb

Anm. 1: Teil 1, Allgemeine Vorschriften, §1 Anwendungsbereich, Abs. 1,1; in: Entwurf der Änderung der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV), Dezember 2012, in: www.verordnungen-berlin.de/bundeslaender/downloads/MusterVstaettV2012/E-MVStaettV_2012.pdf; Abfrage: 12.01.2016
Anm. 2: Ebd., Teil 1, Allgemeine Vorschriften, §2 Begriffe, Abs. 1.
Anm. 3: Ebd., Teil 1, Allgemeine Vorschriften, §1 Anwendungsbereich, Abs. 3.
Anm. 4: Ebd., Teil 1, Allgemeine Vorschriften, §2 Begriffe, Abs. 3 und 4.
Anm. 5: http://www.beck-shop.de/Loehr-Groeger-Bau-Betrieb-Versammlungsstaetten/productview.aspx?product=14030096; Abfrage: 12.01.2016

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in "KulturBetrieb. Magazin für innovative und wirtschaftliche Lösungen in Museen, Bibliotheken und Archiven", eins 2016, S. 46-47.

Zum Magazin: http://www.kulturbetrieb-magazin.de/fileadmin/user_upload/kulturbetrieb-magazin/magazin/KulturBetrieb-2016-Ausgabe-1-Februar.pdf

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