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Raubverbrechen rund um Kunstwerke werden häufiger und brutaler

Sicherheit der Gäste und Mitarbeiter/innen hat höchste Priorität!

TEFAF, Maastricht / Belgien (2022), Cognacq-Jay-Museum, Paris (2024), Musée de Hieron, Paray-le-Monial / Frankreich (2024), Musée Romain, Lausanne-Vidy / Schweiz (2025). Nie gehört? Schon wieder vergessen? Um was es ging? Brutale Raubüberfälle wegen Kunstwerken, bei denen Menschenleben gefährdet war!

Einfach, schnell und brachial

Maastricht, 28. Juni 2022: Vier Männer stürmen am helllichten Tag in die Ausstellungshalle der TEFAF und greifen den Stand einer Londoner Galerie an, die auf feinen Schmuck und Kunstgegenstände spezialisiert ist. Während einer der Täter mit einem Vorschlaghammer die Vitrinen einschlägt, halten die Komplizen, einer davon bewaffnet, die überraschten Besucher auf Abstand. Dann verschwinden die Diebe genauso schnell wie sie gekommen sind. Über den Wert der Beute hat die betroffene Galerie nichts verlautbaren lassen. Zwei der Täter sollen später verhaftet worden sein. (Anm. 1)

Paris, 20. November 2024: Vier mit Baseballschlägern und Äxten bewaffnete Männer dringen am Vormittag während der Öffnungszeit in das kleine Cognacq-Jay-Museum ein, zerschlagen Vitrinen der Ausstellung „Luxe de poche“ und entwenden sieben wertvolle Schnupftabakdosen, darunter Stücke aus dem Louvre, der Gilbert-Collection, dem Victoria and Albert Museums und königlichen englischen Sammlungen. Während des äußerst brutalen Überfalls sind Besucher im Museum anwesend, ebenso wie Bedienstete. Es gibt keine Verletzten, aber die Stadtverwaltung richtet eine psychologische Zelle ein, um den Museumsmitarbeitern zu helfen, falls sie Hilfe benötigen. Im Oktober 2025 hat die Polizei fünf der Dosen wiedergefunden. Die Preziosen aus dem 18. Jahrhundert sind mit Gold, Edelsteinen, Perlmutt oder Emaille verziert. Sie haben einen geschätzten Wert von mindestens einer Million Euro.

Paray-le-Monial / Frankreich, 21. November 2024: Eine vierköpfige Bande stürmt in das auf sakrale Kunst spezialisierte Museum Hiéron der rund 10.000 Einwohner zählenden Stadt, gelegen ca. 100 Kilometer nordwestlich von Lyon. In Anwesenheit von etwa 20 Besucherinnen und Besuchern geben die Täter mehrere Warnschüsse ab, zerstören mit einer Kettensäge das Panzerglas einer Vitrine und entwenden Objekte aus Gold, Silber, Diamanten, Rubinen, Elfenbein und Bergkristall. Darunter die als nationales Kulturerbe Frankreichs geltende „Via Vitae“ (1904), ein Hauptwerk des Goldschmiedes Joseph Chaumet. Bei der Flucht auf Motorrädern verstreuen die Täter Nägel auf der Straße und bremsen auf diese Weise zwei Polizeifahrzeuge aus. Der Wert der Beute wird auf fünf bis sieben Millionen Euro geschätzt. (Anm. 2)

Lausanne-Vidy / Schweiz, 18. November 2025: Um 16:45 Uhr kaufen zwei Männer Eintrittskarten an der Kasse des Musée Romain und besichtigen die Ausstellung. Kurz vor 18:00 Uhr – inzwischen haben alle Gäste das Museum verlassen – greifen die Täter den Sicherheitsbeamten an. Da dieser sich wehrt, schlagen die Verbrecher ihn mit Fäusten nieder und fesseln ihn. Mit Winkelschleifer oder Trennscheibe zerstören sie anschließend die Vitrine mit dem „Schatz von Vidy“, der als die wohl wichtigste antike Münzsammlung der Schweiz gilt, und rauben etwa 60 römische Goldmünzen. Der ganze Vorfall dauert zwei bis drei Minuten. Nach der Flucht der Täter gelingt es dem Wachmann, die Polizei zu informieren. Diese – durch die Sicherheitstechnik der Vitrine bereits auf den Plan gerufen – trifft gegen 17:59 Uhr am Museum ein. Die Verbrecher, die keine Masken oder Sturmhauben tragen, sind auf der Flucht; ihre Beute im Wert von rund einer Millionen Franken dürfte wohl eingeschmolzen worden sein. (Anm. 3)

Berlin & Paris: Prominente Diebstähle, bei denen es jedoch „nur“ um Gegenstände geht

Bode-Museum, Berlin (Big Maple Leaf, 2017), Staatliche Kunstsammlungen Dresden, Historisches Grünes Gewölbe, (Brillanten und Juwelen, 2019), Rheinisches Landesmuseum, Trier (Goldmünzen, Raubversuch, 2019), Museum Singer, Laren bei Amsterdam (Gemälde, 2020), Tretjakow Galerie, Moskau (Gemälde, 2020), kelten römer museum, Manching (Goldmünzen, 2022), Keramik-Museum Princessehof, Leeuwarden / NL (Ostasiatika, 2023), Roemer- und Pelizaeus-Museum, Hildesheim (Ostasiatika, 2023), Museum für Ostasiatische Kunst, Köln (Ostasiatika, 2024), Stadtmuseum Iserlohn (Langschwert, 2024), Drents Museum, Assen / NL (Gold, 2025), Naturkundemuseum, Paris (2025, Goldnuggets), Bristol Archives, Bristol / GB (600 Objekte, 2025), Oakland Museum of California, Oakland / USA (1.000 Objekte, 2025), Louvre, Paris (Napoleon-Schatz, 2025), Zilvermuseum, Doesburg / NL (Silberdosen, 2026), Staatliche Kunstsammlungen Dresden (Ostasiatika?; 2026), Fondazione Magnani Rocca, Traversetolo / I (Gemälde, 2026). Fortsetzung folgt?

Was diese Auswahl an Vorkommen verbindet? Zum einen der Modus: Die Einbrüche wurden außerhalb der regulären Öffnungszeiten verübt, meist nachts. Zum anderen das Motiv: Den Tätern ging es offenbar nicht um den ideellen Gehalt der Objekte, sondern vielmehr um deren materiellen Wert. Das birgt die Gefahr, dass zum Beispiel Artefakte aus Edelmetall eingeschmolzen werden und somit unwiederbringlich verloren sind.

Um Exponate und Deponate in kulturellen Einrichtungen während der Schließzeiten vor unerlaubter Wegnahme zu schützen, sollte jedes Haus einen möglichst optimalen Mix aus baulichen, mechanischen, elektronischen und personellen Maßnahmen für Sicherheit vorhalten. Klar ist: Niemand ist perfekt, aber etwas besser geht es allemal. Hilfreich obendrein, dass das Rad in Sachen Sicherheit nicht neu erfunden werden muss. Inzwischen liegen ausgezeichnete Leitfäden und Ratgeber vor, darunter der seit 2006 stets weiterentwickelte „SiLK – SicherheitsLeitfaden Kulturgut“ und die 2025 neu aufgelegten „Sicherungsrichtlinien für Museen, Depots und Ausstellungshäuser“. (Anm. 4)

Cognacq-Jay-Museum & Co.: Weniger prominent, dafür verstörender und weitaus gefährlicher für Leib und Leben

Bei Diebstählen außerhalb der Öffnungszeiten stehen der Verlust von Exponaten bzw. Deponaten sowie die Behebung der mit den Taten oft einhergehenden Schäden bzw. Zerstörungen im Fokus. Anschließend geht es darum, die notwendigen Konsequenzen aus dem Vorkommen zu ziehen und die Sicherungsmaßnahmen zu verbessern.

Wie aber umgehen mit Tätern, die während der Öffnungszeiten in einen Kulturbetrieb stürmen, körperliche Gewalt anwenden und auch zum Gebrauch von Schusswaffen bereit sind? In solchen Fällen geht es nicht mehr „nur“ um Gegenstände, so einzigartig und wertvoll sie auch sein mögen. Bei derart brutalen Raubverbrechen können die körperliche und psychische Unversehrtheit und sogar das Leben von Menschen gefährdet sein. Was können Kulturbetriebe präventiv tun und wie sollten Involvierte – ob Gäste oder Mitarbeiter/innen – sich im Fall der Fälle verhalten?

Bewaffnete Sicherheitskräfte im Museum?

Wollen, sollen, dürfen wir unsere Kulturbetriebe zu Festungen machen, die von bewaffneten Sicherheitskräften geschützt werden? Dergleichen wurde zum Beispiel nach dem Einbruch in das Historische Grüne Gewölbe in Dresden (2019) hie und da gefordert. Diesen Weg werden wir hoffentlich nie beschreiten. Aber, was sind die Alternativen?

Die aktuelle Rechtslage lässt hierzulande bewaffnete Aufsichten nicht zu. Museumseigene Kräfte oder Personal von Sicherheitsdienstleistern sind keine Polizei, d.h. sie dürfen keine hoheitlichen Maßnahmen anwenden, sondern ihnen steht das sog. Jedermannsrecht zu: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ (§ 127, Strafprozessordnung)

Eine Ausnahmesituation gab es im Louvre. Dort hatten im April 2013 die Mitarbeiter von Service und Aufsicht wegen aggressiven Taschendieben gestreikt. Um die Sicherheit von Besucher/innen und Mitarbeiter/innen zu gewährleisten und die meist jugendlichen Taschendiebe anzuschrecken, waren rund 20 Polizisten zusätzlich zu dem üblichen Sicherheitspersonal im Einsatz. In Folge des spektakulären Raubes der sog. Napoleon-Juwelen im Oktober 2025 verstärkt der Louvre die Sicherheitsmaßnahmen drastisch: Im Umfeld des Gebäudes werden zusätzliche Überwachungskameras montiert, im Außenbereich werden Vorrichtungen gegen Fahrzeuge errichtet, die als Rammböcke genutzt werden können und die Überwachungsrundgänge der Polizei sollen intensiviert werden.

Wie steht es um Pfefferspray?

Pfefferspray fällt in Deutschland nicht unter das Waffengesetz, d.h. Erwerb, Mitführen und Einsatz sind nicht verboten, solange das Spray als „Tierabwehrspray“ oder als „Tier- und Hundeabwehrmittel“ gekennzeichnet ist und für diesen Zweck verwendet wird. Gegen Menschen darf das Spray nur bedingt eingesetzt werden: „Die Verwendung von Pfefferspray ist zunächst nur zur Tierabwehr zulässig. Allerdings darf man Pfefferspray in bestimmten Situationen auch zur Notwehr einsetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Pfefferspray mitführende Person angegriffen wird, also eine Notwehrlage vorliegt. Eine solche kann auch zu Gunsten Dritter bestehen. Wer Pfefferspray ohne Notwehrlage gegen Menschen einsetzt, erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren verhängt werden.“ (Anm. 5)
Soll der Einsatz von Pfefferspray als Notwehr gelten, muss sein Einsatz „zwingend verhältnismäßig“ sein, d.h. das Spray muss das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellen. Die konkrete Beurteilung einer Notwehrlage und der Verhältnismäßigkeit hängt immer vom Einzelfall ab.

Kulturbetriebe, die darüber nachdenken, ihr Personal mit Pfefferspray auszustatten, sollten das in enger Abstimmung mit ihrem Träger und der Polizei vorbereiten. Dem Personal müssen die rechtlichen Grundlagen genau vermittelt und das Ganze muss dem Besucher beim Betreten der Einrichtung gut sichtbar und verständlich erläutert werden. Vom Pfefferspray zu unterscheiden sind sog. Reizstoffsprühgeräte. Diese sind speziell für Polizei und Sicherheitsbehörden entwickelt und fallen daher unter das deutsche Waffengesetz. Reizstoffsprühgeräte dürfen nur an berechtigte Personen verkauft und von diesen mitgeführt werden.

Visuelle Aufzeichnung

Foto- oder Filmaufnahmen werden entschlossene Täter nur selten von ihrem Tun abhalten. Aber: Die Dokumentation eines Verbrechens kann wertvolle Informationen liefern, um die Täter zu verfolgen und ihnen gegebenenfalls das Handwerk zu legen.

Auch in und an Kulturbetrieben ist der Einsatz von Videoüberwachung (CCTV – Closed-Circuit Television) bei berechtigtem Interesse und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Allerdings: Wenn visuelle oder auch audiovisuelle Daten erfasst und gegebenenfalls gespeichert werden, darf das Bundesdatenschutzgesetz nicht verletzt werden. Dort heißt es: „Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.“ (Anm. 6) Im Rahmen des Hausrechtes darf der Betreiber einer Kulturinstitution also grundsätzlich den Zugang zu seiner Einrichtung kontrollieren und das dort Präsentierte beobachten (berechtigtes Interesse). Allerdings muss er stets prüfen, ob er weniger belastende Überwachungsmittel einsetzen kann (Erforderlichkeit) und er muss darauf achten, dass die Kameras nicht jegliche Bewegungen der Besucher erfassen (Verhältnismäßigkeit). Ansonsten kann eine Kollision mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung drohen. Selbstredend muss der Betreiber deutlich sichtbar auf den Einsatz von Videoüberwachung hinweisen, was übrigens die Installation von Kamera-Attrappen einschließt. Auch dabei sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. (Anm. 7)

Da heute nahezu jede Person über ein smartes Mobiltelefon verfügt, haben Service- und Aufsichtskräfte selbstredend auch die Option, einen sicherheitsrelevanten Vorfall und darin Involvierten in Form von Fotos und / oder Videos zu dokumentieren.

Hierzulande bislang nur wenig verbreitet, aber dennoch bedenkenswert ist der Einsatz sog. Body-Cams. Da auch beim Einsatz einer Bodycam personenbezogene Daten erhoben werden, darf die Kamera nur aufgrund eines berechtigten Interesses genutzt werden. Das heißt, auch eine Bodycam muss immer zweckgebunden und anlassbezogen eingesetzt werden. Man darf sie also nicht generell bei jeder Art von Sicherheitseinsatz anschalten. Das können zum Beispiel die Identifikation von Straftätern sein, die Sicherung von Beweismitteln oder auch der Schutz von Leib und Leben einzelner Personen. Um dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, darf die Kamera erst eingeschaltet werden, wenn eine gefährliche Lage besteht und die gefährdende Person auf das Einschalten der Bodycam hingewiesen wurde. Sollte bereits dieser Hinweis zur Deeskalation der Gefahr führen, darf die Kamera nicht in Betrieb genommen werden. Cams dürfen nicht versteckt filmen und zudem ist es verboten, damit in Toiletten, Umkleiden, Wasch- sowie Aufenthaltsräumen zu filmen. Die Aufnahmen müssen sicher aufbewahrt und dürfen nur zum vorher festgelegten Zweck benutzt werden. Daten, die nicht zur Rechtsverfolgung benötigt werden, müssen umgehend gelöscht werden. Mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ist es also zwingend erforderlich, jene Service- und Aufsichtskräfte besonders zu qualifizieren, die Bodycams tragen und verwenden sollen. (Anm. 8)
Eine weit darüberhinausgehende Option ist der Einsatz der sog. automatischen Gesichtserkennung, ein – vor allem aus Gründen des Datenschutzes – hoch umstrittenes Instrument. 2019 hat das Liverpool World Museum eingeräumt, im Jahr 2018 erstmals solch ein Verfahren verwendet zu haben. (Anm. 9)

Repliken statt Originale

Wertvolles weckt bekanntlich und Begehrlichkeiten und die Exponate in Museen und Ausstellungen werden offenbar als lohnende und oft leichte Beute betrachtet. Die in diesem Beitrag erwähnten Vorfälle zeigen, dass Vitrinen mit gepanzertem Glas zwar einen gewissen Schutz bieten können, der aber nicht immer ausreicht. Was sind die Alternativen? Dickeres Glas, mehr Gewicht, mehr Kosten? Oder dann doch lieber Nachbildungen in die Schaukästen?

Unter dem Leitsatz „Bewahren geht vor Präsentieren“ positioniert sich der museale Sicherheitsberater Hans-Jürgen Harras wie folgt: „Es stellt sich deshalb die Frage, ob es in jedem Fall erforderlich und richtig ist, diese Exponate so auszustellen, wie es bisher gehandhabt wird. Ich halte es für richtig, endlich einen Paradigmenwechsel vorzunehmen und die Anreize für Diebe drastisch zu reduzieren, indem nur kleine Teile der originalen Schätze ausgestellt werden, für größere Präsentationen moderne Konzepte wie Virtual Reality einzusetzen und in anderen Fällen auch nur gute Kopien wie z.B. Galvanoplastiken o. ä. zu verwenden. Ich weiß, dass eine solche Idee nicht den Beifall der Kuratoren hervorruft. Häufig wird angeführt, dass ein solches Verfahren der Museums-Ethik widerspräche und die Besucher die „Aura“ der originalen Exponate erspüren können müssen.“ Sein Plädoyer für das Ausstellen von Nachbildungen veranschaulicht Harras mit einer ganzen Reihe entsprechender Beispiele. Darunter der bemerkenswerte Fall, dass im Januar 2020 Repliken aus einer Vitrine der Universität Göttingen geraubt wurden. (Anm. 10) Aura hin, Aura her: In etlichen Museen ist es bereits heute gang und gäbe, Originale durch Repliken zu ersetzen, so zum Beispiel in der Schweiz: „Bereits vor dem Raub von Vidy haben mehrere Westschweizer Museen begonnen, Originalstücke aus den Vitrinen zu entfernen und durch Replika zu ersetzen – alarmiert durch den Einbruch in den Louvre. Das römische Museum von Vidy hatte sogar bereits die Herstellung einer Replika jenes Goldschatzes in Auftrag gegeben, welcher nun geraubt wurde.“ (Anm. 11)

Enger und schneller Austausch unter Kulturbetrieben

Da Schweigen womöglich ein Teil des Problems ist, sollten Kulturbetriebe auf nationaler und internationaler viel offener im Austausch über Diebstahl, Raub und Vandalismus sein. Aller Scham und möglichen Nachteilen in Fragen der Versicherung zum Trotz sollten das Lernen aus zurückliegenden und das Verhindern künftiger negativer Vorkommen im Vordergrund stehen. Ob Interpol dafür die richtige Adresse ist, wäre zu prüfen. Um ihre ureigenen Interessen in einer für Kulturbetriebe geeigneten Form zu wahren, sollten sie alle negativen Vorkommen kontinuierlich sammeln, auswerten und ihre Erkenntnisse der professionellen Öffentlichkeit bereitstellen. Was könnten typische Inhalte einer solchen Datenbank sein?

Zwischen 2005 und 2012 sind aus Museen in Deutschland, Österreich und der Schweiz Federn von Greifvögeln verschwunden. Gesamtschaden: 5,4 Millionen Euro. Ein geeignetes System hätte eventuell kurz nach Beginn der Serie jene Häuser und Sammlungen warnen können, in denen derartige Dinge ausgestellt werden. Aber es brauchte sieben Jahre bis die Täter gefasst wurden.

Hörner vom Rhinozeros waren ab 2010 europaweit eine beliebte Beute. Über Jahre verschwanden aus Museen in Bamberg, Hamburg, Münster, Offenburg oder Dublin eine unbekannte Zahl von Stücken, für die auf dem Schwarzmarkt für gemahlenes Horn bis zu 50.000 Euro pro Kilogramm gezahlt werden. In manchen Fällen haben die Täter durch Anrufe bei den Museen erfahren, dass dort Horn vom Rhinozeros gezeigt wird. Seit 2023 häufen sich Einbrüche, die Ostasiatika gelten.

Wer soll eine solche Datenbank einrichten, pflegen und finanzieren? Die Museen, ihre Träger und die öffentliche Hand. Undenkbar? Keineswegs. Unsere Kulturbetriebe richten seit Jahrzehnten Expertenkreise, Foren und Datenbanken für zahllose Spezialthemen ein, da sollte das Thema Sichern & Bewahren nicht fehlen.

Auch hier muss das Rad nicht neu erfunden werden: 2025 hat Blue Shield Deutschland e.V. (BSD) den „Schadensmonitor Kulturgut Deutschland“ eingerichtet für jene, die mehr über Schäden in Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und an denkmalgeschützten Objekten erfahren möchten. BSD orientiert sich dabei an dem Projekt „Mémoire des sinistres sur patrimoine culturel“, das vom französischen Nationalkomitee von Blue Shield bereits 2021 gestartet wurde. Ziel des BSD-Schadensmonitors: „Die genaue Kenntnis über Umfang und Ursachen notfallbedingter Schäden, sowie über die Interdependenz von Schadensausmaß und Prävention ist eine unabdingbare Voraussetzung für die zielgenaue Planung entsprechender Maßnahmen. Die Auswertung der erhobenen Daten soll künftig nicht nur Kulturgut bewahrenden Einrichtungen zur Verfügung stehen, sondern auch dazu dienen, übergeordneten Behörden oder parlamentarischen Gremien eine faktenbasierte Grundlage für Entscheidungen über Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Kulturgut in Krisen und Konflikten an die Hand zu geben.“ (Anm. 12)

Wer hierzulande käme dafür in Frage, eine solche Datenbank auf den Weg zu bringen? Zum Beispiel der Arbeitskreis Gebäudemanagement und Sicherheit im Deutschen Museumsbund, der sich u.a. für das Sicherheitsmanagement Museen einsetzt.

Was auf jeden Fall zu tun ist

Auch mit Blick auf die Diebstähle in Museen hat das Bundeskriminalamt (BKA) Warnhinweise formuliert, denen jedes Haus nachkommen sollte. Hier eine Auswahl von Empfehlungen:

• Prüfung der Sicherheitsmaßnahmen gegen unberechtigte Wegnahme
• Prüfung der Reaktionszeiträume bei Alarmauslösung
• Erwägung einer technischen oder personellen Aufrüstung
• Erwägung der Verlagerung vom Ausstellungsbereich in ein sicheres Depot
• Sensibilisierung des Aufsichtspersonals für verdächtige Wahrnehmungen (auffällige Besucherinnen und Besucher, Ausspähen der Sicherheitseinrichtungen usw.)
• Wertung von Einbruchversuchen als ernstzunehmendes Alarmzeichen
• Genaue Ursachenforschung bei – mutmaßlichen – Fehlauslösungen oder Ausfällen in den elektronischen Sicherheitssystemen; es könnte sich bereits um eine Tatvorbereitung handeln (Anm. 13)

Die „Augen & Ohren“ des Hauses ertüchtigen und befähigen!

Aufsichtskräfte, die nicht eingreifen wollen, dürfen, können, wenn es ernst wird, sind kein ernstzunehmender Teil eines Sicherheitskonzepts! (Anm. 14) Es liegt nicht nur im ureigenen Interesse der Häuser, sondern auch in ihrer Verantwortung, eigenes oder Fremdpersonal für die gewünschten Fähigkeiten und Leistungen auszubilden und fortgehend zu schulen. Was tun? Es ist Aufgabe der Leitung eines Hauses, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den tadellosen Zustand der Einrichtung hinsichtlich Sicherheit, Ordnung, Technik und Sauberkeit zu sensibilisieren und diesen Anspruch auch regelmäßig zu kommunizieren und einzufordern. Umgekehrt müssen die Leitung und die Verantwortlichen bei Hinweisen auf Mängel und / oder Risiken dem zeitnah nachgehen und die Probleme beheben. Untätigkeit führt nicht selten zu Verdruss, Gleichgültigkeit und Unachtsamkeit bei zunächst engagierten Mitarbeiter/innen. Von vergleichsweise kleinen Störungen, Animositäten und Gleichgültigkeiten unter Kolleginnen und Kollegen ist der Weg zur organisierten Verantwortungslosigkeit nicht weit. Dafür stehen jene Häuser, in denen es trotz des Bewusstseins um erhebliche Mängel und Risiken (notdürftig repariertes Fenster, unzuverlässige Videoanlage, fehlende Redundanz der Alarmanlage, frühere Einbruchsversuche usw.) zu einem Schaden gekommen ist.

Kulturbetriebe sind gut beraten, die Qualifikation und Weiterentwicklung der Service- und Aufsichtskräfte nicht dem Dienstleister zu überlassen: Da solche Projekte mit Kosten, Organisation und personellem Aufwand einhergehen, wird der Sicherheitsdienstleister diesen Service nur in den seltensten Fällen von sich aus anbieten. Kulturbetriebe sollten sich des Themas aus eigenem Antrieb annehmen! Überprüfen Sie auch, ob die Haus- bzw. Besucherordnung und die Dienstanweisung für das Service- und Aufsichtspersonal aufeinander abgestimmt, aktuell und allen Mitarbeiter/innen nicht nur bekannt sind, sondern auch von allen verstanden werden. (Anm. 15)

Gutes Personal ist keine Glückssache! Engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen nicht nur, WAS zu tun ist, sondern sie verstehen auch das WESHALB und sie beherrschen das WIE. Kontinuierliche Einbindung und Qualifizierung hebt die Qualität der Leistung, stärkt das Selbstwertgefühl der Sicherheits- und Aufsichtskräfte und erhöht den Schutz der Bestände.

QEM – Qualifizierte Einbindung von Museumspersonal
Dr. Berthold Schmitt, Trainer von Service- und Aufsichtspersonal in Museen
Wielandstraße 5, 04177 Leipzig
Tel 0049 / 341 / 5296524
mail@schmitt-art.de; www.aufsicht-im-museum.de

Anm. 1: TEFAF: Ein einzelner Schatten konnte den Glanz nicht trüben, in: Bbys Magazin, 01.07.2022; Quelle: www.barnebys.de/blog/tefaf-ein-einzelner-schatten-konnte-den-glanz-nicht; Abfrage: 21.02.2026
Anm. 2: Zu den beiden Vorkommnissen in Frankreich vgl. Gritta von Toll, Raubüberfälle auf zwei Museen in Frankreich, in: Barnebys.de, 29.11.2024; Quelle: www.barnebys.de/blog/raububerfalle-auf-zwei-museen-in-frankreich; Abfrage: 21.02.2026
Anm. 3: Francois Ruchti, Vidy VD: Nur drei Minuten dauerte der Raub im römischen Museum, in: SRF, 03.12.2025; Quelle: www.srf.ch/news/dialog/goldschatz-gestohlen-vidy-vd-nur-drei-minuten-dauerte-der-raub-im-roemischen-museum; Abfrage: 21.02.2026
Anm. 4: Vgl. B. Schmitt, Praxisgerechte Hinweise für mehr Sicherheit. Neue Sicherungsrichtlinien für Museen, Depots und Ausstellungshäuser erschienen, in vorliegender Ausgabe von KulturBetrieb.
Anm. 5: Ist Pfefferspray legal?, in: DEURAG Rechtsschutz, 07.11.2024; Quelle: www.deurag.de/blog/pfefferspray/; Abfrage: 24.02.2026
Anm. 6: Bundesdatenschutzgesetz, Teil 1, § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume; Quelle: dsgvo-gesetz.de/bdsg/4-bdsg/; Abfrage: 24.02.2026.
Anm. 7: B. Schmitt, Videoüberwachung in Kulturbetrieben. Eine Frage der Technik, des Rechts und der ständigen Pflege, in: KulturBetrieb, eins 2021, S. 80 f.
Anm. 8: B. Schmitt, Body-Cams? Ein Plus für die Sicherheit auch in Museen! »Es liegt nicht immer am Personal!«, in: KulturBetrieb, eins 2025, S. 62-65.
Anm. 9: Im Namen der Sicherheit. Englisches Museum verwendet Technologie zur Gesichtserkennung, in: KulturBetrieb, zwei 2019, S. 74-75.
Anm. 10: Wertvolles bewahren – Anreize mindern. Ein Plädoyer für den reduzierten Einsatz von Edelmetallen in Ausstellungen, in: KulturBetrieb, eins 2025, S. 72-73.
Anm. 11: Francois Ruchti, Vidy VD, a.a.O.
Anm. 12: Klaus Weschenfelder, Ermittlungsarbeit. Notfallbedingte Schäden an Kulturgut in Deutschland, in: KulturBetrieb, eins 2025, S. 18 f.
Anm. 13: Warnhinweis des Bundeskriminalamts zu gezielten Diebstählen ostasiatischer Kunst, in: Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern, 27.11.2023; Quelle: museumsberatung-bayern.de/detail/27-11-2023_warnhinweis-des-bka-zu-gezielten-diebstaehlen-ostasiatischer-kunst; Abfrage: 24.02.2026
Anm. 14: Hier sei erinnert an den Diebstahl einer Büste von Auguste Rodin aus dem Museum Ny Carlsberg in Kopenhagen im Jahr 2015. Bei laufendem Betrieb heben die beiden Täter eine zuvor gelöste Vitrinenhaube ab, packen das wertvolle Exponat vor den Augen von Aufsichten und Besucher/innen in eine Plastiktüte und verlassen das Haus.
Anm. 15: Vgl. B. Schmitt, Sicherheit vs. Kosten: Ist Manching überall? Prozessauftakt enthüllt gravierende Sicherheitsmängel, in: KulturBetrieb, eins 2025, S. 68-71.

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, 2026, S.76-81.