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Neue Löschgeräte braucht das Land

Feuerlöscher müssen künftig frei von PFAS sein - der Umwelt zuliebe

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances – PFAS) sind sehr persistent und werden deshalb auch Ewigkeitschemikalien genannt. PFAS belasten nicht nur die Umwelt, sondern einige von ihnen stehen obendrein im Verdacht, krebserregend zu sein. Im Juni 2023 wurde mitgeteilt, dass in Deutschland ab Juni 2024 fluorhaltige Schaumfeuerlöscher verboten sind. Betroffen davon sind auch Kulturbetriebe.

PFAS-freie Feuerlöscher sind ab 2024 Pflicht

Zum geplanten Verbot teilt der bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. mit: „Bislang wurden bei der Herstellung von Schaumlöschmitteln bestimmte Fluortenside verwendet, um die Löschwirkung zu erhöhen. Da es sich bei den verwendeten Substanzen um Stoffe der PFAS-Gruppe handelt, sind auch solche Schaumfeuerlöscher vom PFAS-Verbot betroffen, das 2024 in Kraft treten wird. Im Brandfall helfen PFAS-freie Feuerlöscher absolut vergleichbar bei der effektiven Bekämpfung von Bränden, aber der entscheidende Unterschied liegt darin, dass sie der Umwelt deutlich weniger Schaden zufügen. Der Verzicht auf PFAS bedeutet, dass weniger schädliche Stoffe freigesetzt werden, die das ökologische Gleichgewicht stören könnten.“ Der bfva rät, frühzeitig zu handeln, um von der verpflichtenden Umstellung zu profitieren. (Anm. 1)

Feuerlöscher sind Teil des vorbeugenden Brandschutzes

Unter vorbeugendem Brandschutz werden jene Maßnahmen gefasst, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden soweit es geht einzuschränken. Zentrale Bausteine dabei sind Rauchmelder und Feuerlöscher, die an Arbeitsstätten zwingend vorzuhalten sind – also auch in Archiven, Bibliotheken, Museen u.a. kulturbewahrenden Einrichtungen.

Die notwendige Art und Anzahl an Feuerlöschern errechnet sich hauptsächlich durch zwei Parameter, nämlich Brandgefährdung und Betriebsgröße. Grundsätzlich wird zwischen normaler und erhöhter Brandgefahr unterschieden. Während in Büros, Archiven, Ausstellungs- oder Leseräumen typischerweise eine normale Brandgefahr besteht, kann sie in technischen und naturwissenschaftlichen Bereichen in Bildungs- und Forschungseinrichtungen (Werkstätten, z.B. in der Restaurierung) erhöht sein. In diesem Falle werden mehr Löscher gebraucht, denn hier gibt es größere Brandrisiken und dementsprechend potenziell größere Brände. Der Parameter Betriebsgröße meint sowohl die Anzahl der im Betrieb Beschäftigten, als auch die Größe des Betriebes in Quadratmetern. Schon ab einer Betriebsgröße von einer Person muss für den Brandschutz gesorgt sein.

ASR A2.2 sagt, was sein muss

Die Grundlagen für die Sicherheit am Arbeitsplatz sind u.a. in der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) definiert. ASR A2.2 befasst sich mit „Maßnahmen gegen Brände“ und konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen. Während Kap. 4 sich mit der Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln (z.B. Brandklassen und Löschvermögen) befasst, ist für unseren Zusammenhang vor allem Kap. 5 Ausstattung für alle Arbeitsstätten relevant, das u.a. die Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen (5.2) bei normaler Brandgefahr thematisiert. „(1) Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Für die Ermittlung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher kann die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden, sofern dies wegen der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzungsbedingungen sinnvoll oder erforderlich ist. Die zu einer Arbeitsstätte gehörenden Teilbereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein.“

Die Zahl der vorzuhaltenden Löschmitteleinheiten (LE), die nicht gleichzusetzen ist mit der Zahl der Feuerlöschgeräte (!), wird in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte ermittelt. Bei einer Grundfläche bis 50 qm müssen es sechs LE sein, bei 500 qm sind es 21 und bei 1.000 qm müssen 36 LE bereit stehen. Kap. 5.3 definiert die Anforderungen an die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten:

• Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind,
• Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren angebracht sind,
• die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten,
• Feuerlöscher vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufgestellt sind, z.B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz; (…)
• Feuerlöscher so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können; für die Griffhöhe haben sich 0,80 m bis 1,20 m als zweckmäßig erwiesen,
• die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z.B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern,
• die Erkennbarkeit der notwendigen Brandschutzzeichen auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien entsprechend ASR A1.3 erhalten bleibt und
• die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ aufgenommen sind. (Anm. 2)

Rechtzeitiges Handeln schont den Geldbeutel und schützt vor Engpässen

Der bfva rät, möglichst frühzeitig auf PFAS-freie Feuerlöscher umzurüsten. Damit leiste man nicht nur einen positiven Beitrag zum Umweltschutz, man sei zudem vor möglichen Engpässen im Juni 2024 gewappnet und obendrein sei es auch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, da die Preise für PFAS-freie Löscher derzeit noch moderat seien. (Anm. 3)

Der bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. ist der maßgebliche Verband für vorbeugenden und abwehrenden technischen Brandschutz in Deutschland. In dem Verband sind die führenden deutschen Anbieter von stationärer und mobiler Brandschutztechnik sowie von Systemen des baulichen Brandschutzes vertreten. Der Verband, der gegenwärtig etwa 120 Unternehmen vertritt, wurde 1972 gegründet und hat seinen Sitz in Würzburg.

Dr. Berthold Schmitt, Herausgeber der Fachzeitschrift KulturBetrieb.

Anm. 1: PFAS-freie Feuerlöscher sind ab 2024 Pflicht, Pressemitteilung bvfa - Bundesverband Technischer Brandschutz e.V., 22.06.2023; Quelle: www.bvfa.de/287/kontakt/presse/pressemeldungen/kampagne-nachhaltigkeit-10-gegen-pfasde/; Abfrage: 22.06.2023
Anm. 2: baua: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin; Technische Regeln für Arbeitsstätten, Maßnahmen gegen Brände, ASR A2.2, Ausgabe: Mai 2018 zuletzt geändert GMBl 2022; Quelle: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-A2-2.html; Abfrage: 22.06.2023
Anm. 3: Vgl. Löschen Sie Fluor aus Ihrem Gedächtnis, in: bfva; Quelle: 10-gegen-pfas.bvfa.de; Abfrage: 22.06.2023

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, zwei 2023, S. 56 f.