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Kulturgut oder Schrott?

Fehlender Entsorgungsnachweis kann Museen vor Probleme stellen

Die Schonung natürlicher Ressourcen ist eines der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Zum Schutz von Mensch und Umwelt soll der sog. Lebenszyklus von Produkten möglichst nachhaltig sein. Das schließt die Erzeugung, das Recycling und vor allem die Entsorgung ein. Bei bestimmten Materialien muss die Entsorgung bzw. die Übernahme nachgewiesen werden. Diese Regelung kann für Museen, die technisches Kulturgut sammeln, eine Hürde sein. So meldet im April 2019 eine technische Sammlung, sie dürfe künftig ohne Entsorgungsnachweis keine verschrotteten Teile mehr von Entsorgungsstellen übernehmen.

Ohne Zertifikat keine Übernahme

Auf Wertstoffhöfen, Schrottplätzen u.a. Entsorgungsstellen finden sich immer wieder Dinge, die für den einen als Materialwert interessant sind, für den anderen jedoch die willkommene Ergänzung einer Sammlung darstellen, z.B. Informations- und Unterhaltungsgeräte, Konsolen und Spielsachen, medizinische Geräte oder Überwachungsinstrumente. Da viele Systeme gefährliche und umweltgefährdende Stoffe wie Blei, Kupfer, Quecksilber oder andere Schwermetalle enthalten, müssen die Geräte fachgerecht gesammelt, transportiert und gelagert oder entsorgt werden. Ein zentrales Instrument dabei ist die „Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen“, die sog. Nachweisverordnung. Demzufolge sind „Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen grundsätzlich verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle – sowohl untereinander als auch gegenüber der zuständigen Behörde – nachzuweisen. (…) Von den Regelungen der Nachweisverordnung sind sämtliche Branchen und Wirtschaftsbereiche betroffen, unter anderem die Industrie (z.B. chemische Industrie), das Handwerk (z.B. Bauunternehmen), aber auch öffentliche Einrichtungen.“ (Anm. 1)
Nur sog. Entsorgungsfachbetriebe (EfB) sind berechtigt, die aufwändigen Prozesse abzuwickeln. Das entsprechende „Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen (…) wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.“ (Anm. 2)

Für öffentliche Museen, Sammlungen u.a. kulturbewahrende Einrichtungen werden diese rechtlichen, technischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für die Zulassung als geeignete Sammel- und Lagerstätte für potenziell gefährliches technisches Kulturgut kaum zu nehmen sein.

Anm. 1: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen, in: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; Quelle: https://www.bmu.de/gesetz/verordnung-ueber-die-nachweisfuehrung-bei-der-entsorgung-von-abfaellen/; Abfrage: 08.07.2019
Anm. 2: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, in: buzer.de; Quelle: https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=56; Abfrage: 08.07.2019

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, zwei 2019, S. 28.