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Barrierefreie Websites und Apps

Das gilt auch für öffentliche Kulturbetriebe

Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch ganz natürlich dazu gehört. Eine der zentralen Voraussetzungen dafür ist die Barrierefreiheit. Diese gilt nicht nur für die gebaute Umgebung (z.B. Schrägen statt Stufen), sondern auch für Information und Kommunikation. Ziel der Bemühungen ist es, dass Menschen mit Beeinträchtigungen und ältere Menschen möglichst alle Angebote ohne zusätzliche Hilfen nutzen und wahrnehmen können. Das ist geltendes Recht.

Richtlinie für bessere Zugänglichkeit

Im September 2018 ist die EU-Richtlinie 2016/2102 in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, „dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an einen barrierefreien Zugang besser zugänglich gemacht werden.“ Dieses Konzept des barrierefreien Zugangs umfasst „Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen.“ Die Richtlinie will öffentliche Stellen dazu ermutigen, „alle Inhalte barrierefrei zugänglich zu machen, es wird damit aber nicht die Absicht verfolgt, die Inhalte, die öffentliche Stellen auf ihre Websites oder in ihre mobilen Anwendungen aufnehmen, ausschließlich auf barrierefrei zugängliche Inhalte zu beschränken. Wenn nicht barrierefrei zugängliche Inhalte aufgenommen werden, sollten öffentliche Stellen stets – soweit dies vernünftigerweise möglich ist – barrierefrei zugängliche Alternativen auf ihren Websites oder in ihren mobilen Anwendungen hinzufügen.“ Die Qualität des barrierefreien Zugangs wird insbesondere an den Grundsätzen der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit bemessen. Darüber hinaus sind die öffentlichen Stellen gehalten, einen Feedback-Mechanismus einzurichten, „mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel der Website oder mobilen Anwendungen bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie mitteilen und die ausgenommenen Informationen anfordern können.“ (Anm. 1)

Ausnahmen

Die Richtlinie gilt nicht für „Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ und auch für Bibliotheken, Archive und Museen gelten gesonderte Regelungen: „Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z.B. Kontrast) oder ii) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte.“ Abschließend sieht die Richtlinie Instrumente zur Überwachung und Berichterstattung vor und verweist auf eine Überprüfung der Umsetzung durch die Kommission bis 23. Juni 2022. (Anm. 2)

Informationen zu der Richtlinie und ihrer Umsetzung hält u.a. die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder die `Aktion Mensch´ bereit. Die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern hat im Rahmen ihrer Reihe MuseumsPraxis eine Fortbildung zum Thema angekündigt.

Anm. 1: Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, besonders Gründe 2, 9, 28, 37 und 46; Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016L2102&from=GA; Abfrage: 18.02.2019
Anm. 2: Ebd., Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich, Abs. 4 f; vgl. Artikel 8 und 13.

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in eins 2019 KulturBetrieb, S. 49.